Verzicht
(Entsagung, Renunziation), die
Erklärung, daß man ein
Recht aufgeben wolle. In der
Regel kann man allen
Rechten
entsagen, aber nicht seinen
Pflichten, und wo eine solche entgegensteht, ist auch der Verzicht
ungültig. Der Verzichtende
muß
auch wissen, worauf er verzichtet
, und es hat also keine
Wirkung, wenn im allgemeinen auf
Einreden, z. B.
des
Betrugs, Verzicht
geleistet wird, ohne daß dem Entsagenden bekannt ist, daß ihm ein
Betrug gespielt worden sei.
Daher wird ein
allgemeiner Verzicht
(genereller, im
Gegensatz zum speziellen in der
Regel wirkungslos sein. Ein Verzicht
bedarf nach gemeinem
Recht keiner
Annahme, sondern nur einer bestimmten und ernstlichen Willenserklärung, und es kann das einmal aufgegebene
Recht nicht ohne neuen Erwerbsgrund wieder in Anspruch genommen werden. Der
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs
(§ 290) stellt jedoch den
Grundsatz auf: »Ein von dem
Schuldner nicht angenommener Verzicht
des
Gläubigers auf die
Forderung ist
unverbindlich«.