die durch äußere
Werkzeuge
[* 2] auf mechanischem oder chemischem Weg erfolgende
Wiedergabe einer
Schrift oder eines Kunstwerkes. Sie bildet den
Inhalt des dem
Urheber
(Autor) beigelegten ausschließlichen
Rechts, des
Urheberrechts, und, wenn das Vervielfäl
tigungsrecht einem andern (dem Verleger)
übertragen wird, des
Verlagsrechts.
Unbefugte Vervielfäl
tigung bildet den
Thatbestand des
Nachdrucks (s.
Urheberrecht). Die Vervielfäl
tigung durch die
Buchdruckpresse oder auf anderm
mechanischen oder chemischen Weg ist ferner maßgebend für den
Begriff der Druckschrift, indem alle erwähnten Erzeugnisse
den Vorschriften des
Preßgesetzes unterliegen.
die wiederholte Wiedergabe einer Schrift, eines Notenblattes oder eines Kunstwerks. Durch die Ausbildung
der Technik, welche mechan. und chem. Hilfsmittel verwendet, ist
es möglich, in fast unbegrenzter Zahl und deshalb zu billigen Preisen getreue Nachbildungen zu liefern. Die Vervielfäl
tigung, die
namentlich der Buchhandel, der Buchdruck und die verwandten Gewerbe dem Publikum liefern, sind der Gefahr
einer den Urheber und das ehrliche Gewerbe schädigenden Konkurrenz, der dieselben Mittel zur Verfügung stehen, ausgesetzt.
Dem sind die nach langen Bemühungen entstandenen Gesetze und Staatsverträge über das Urheberrecht (s. d.) und den Nachdruck
(s. d.) entgegengetreten. Auf diese Weise ist es auch möglich geworden, Papiere auf den Inhaber (Obligationen
und Aktien, Dividenden- und Zinsscheine, Lose, Banknoten, Papiergeld u.s.w.) in großen Mengen verhältnismäßig billig herzustellen,
bei denen dann nur wieder besondere Mittel gegen Fälschungen anzuwenden sind. Das Recht ist dieser Vervielfäl
tigung dadurch entgegengekommen,
daß bei diesen Papieren die auf mechan. Wege hergestellte Nachbildung
der Unterschrift (faksimilierte Unterschrift) des Ausstellers der Verkehrssitte entsprechend als gültig zugelassen ist (Deutsches
Bürgerl. Gesetzb. §. 793).