Vertreter,
gesetzlicher, s. Stellvertreter.
6 Wörter, 44 Zeichen
gesetzlicher, s. Stellvertreter.
derjenige, welcher in einer Verwaltung oder bei einzelnen rechtlichen Handlungen die Stelle eines andern vertritt, im Gegensatz zu einem Gehilfen, der durch seine Handlungen nur einen andern unterstützt (z. B. Agent, Mäkler). Im Privatrecht ist S. derjenige, welcher eine Verwaltung fremder Güter oder einzelner Geschäftszweige führt (s. Administrator und Administration), namentlich derjenige, welcher, sei es innerhalb solcher Verwaltung, sei es abgesehen von einer solchen, Rechtsgeschäfte (s. d.) in fremdem Namen schließt. In dieser Beziehung spricht man von notwendigen oder gesetzlichen Vertretern und von freien oder gewillkürten S. Die erstern sind repräsentiert 1) durch die Beamten der Vereine und Stiftungen, Vorstände der Korporationen, der Aktiengesellschaften und Genossenschaften u. s. w. Doch redet man hier lieber von Organen der jurist. Person, weil die jurist. Personen Rechtsgeschäfte nur durch diese, ihre Vertreter schließen. 2) Durch die Vormünder und Pfleger der geschäftsunfähigen Personen, der Unmündigen und der Entmündigten (s. Dispositionsfähigkeit und Handlungsfähigkeit), soweit sie nach den maßgebenden Gesetzen zur Vertretung befugt sind, die Väter der Hauskinder und die Ehemänner bezüglich ihrer Ehefrauen; aber auch umgekehrt, soweit die Schlüsselgewalt reicht, die Ehefrauen bezüglich der Ehemänner. Die freien S. sind die Bevollmächtigten (s. Vollmacht) und die unbeauftragten Geschäftsführer (s. Geschäftsführung), wenn ihre namens des Geschäftsherrn vorgenommenen Handlungen nachträglich von diesem genehmigt werden. Der S. kann den Geschäftsherrn im Willen vertreten, d. h. es kann seiner Entschließung, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit gegenüber dem Geschäftsherrn, überlassen sein, welches Geschäft, wie er dasselbe und mit wem er es abschließen will. Der gesetzliche Vertreter vertritt den Vertretenen immer auch in der Entschließung, oder er ergänzt wenigstens die Entschließung desselben durch seine Genehmigung. Der freie S. kann darauf beschränkt sein, gemäß der eigenen Entschließung des Geschäftsherrn, dem Gegenkontrahenten gegenüber die Erklärung abzugeben, mit welcher das Rechtsgeschäft geschlossen wird. Also es bleibt z. B. dem S. überlassen, das zur Wirtschaftsführung erforderliche Zugtier zu kaufen oder zu mieten, von wem und zu welchem Preise er es für angemessen hält; immer namens des Geschäftsherrn, für den er durch den Vertrag erwirbt und den er verpflichtet (Stellvertretung im Willen). Oder der S. kauft das Pferd, welches ihm der Geschäftsherr bezeichnet hat, zu den ihm angegebenen Preise von dem ihm bezeichneten Verkäufer
^[Abb. 1. Heiliger Ibis (Ibis religiosa). Länge 0,75 m.]
^[Abb. 2. Trompetervogel (Psophia crepitans). Länge 0,52 m.]
^[Abb. 3. Kiebitz (Vanellus cristatus). Länge 0,34 m.]
^[Abb. 4. Aniuma (Palamedea cornuta). Länge 0,80 m.]
^[Abb. 5. Grauer Reiher (Ardea cinerea). Länge 1 m.]
^[Abb. 6. Kampfläufer (Machetes pugnax). Länge 0,30 m.]
^[Abb. 1. Wasserralle (Rallus aquaticus). Länge 0,29 m.]
^[Abb. 2. Goldregenpfeifer (Charadrius auratus). Länge 0,26 m.]
^[Abb. 3. Wasserhuhn (Fulica atra). Länge 0,47 m.]
^[Abb. 4. Kranich (Grus cinerea). Länge 1,40 m.]
^[Abb. 5. Sonnenralle (Eurypyga helias). Länge 0,42 m.]
^[Abb. 6. Brachschwalbe (Glareola pratincola). Länge 0,26 m.]
^[Abb. 7. Scheidenschnabel (Chionis minor). Länge 0,30 m.]
^[Abb. 8. Austernfischer (Haematopus ostralegus). Länge 0,42 m.]
^[Abb. 1. Grosser Brachvogel (Numenius arquatus). Länge 0,57 m.]
^[Abb. 2. Sultanshuhn (Porphyrio smaragdonotus). Lange 0,47 m.]
^[Abb. 3. Grosse Rohrdommel (Botaurus stellaris). Länge 0,65 m.]
^[Abb. 4. Jassana (Parra Jassana). Länge 0,25 m.]
^[Abb. 5. Schattenvogel (Scopus umbretta). Länge 0,56 m.]
^[Abb. 6. Schuhschnabel (Balaeniceps rex). Länge 1,40 m.]
^[Abb. 7. Säbelschnäbler (Recurvirostra avocetta). Länge 0,43 m.]
^[Abb. 1. Waldschnepfe (Scolopax rusticola). Länge 0,32 m.]
^[Abb. 2. Steinwälzer (Strepsilas interpres). Länge 0,24 m.]
^[Abb. 3. Isländischer Strandläufer (Tringa canutus). Länge 0,25 m.]
^[Abb. 4. Seriema (Dicholophus cristatus). Länge 0,80 m.]
^[Abb. 5. Grosstrappe (Otis tarda). Länge 1 m.]
(Stellvertretung in der Erklärung). Von diesem S. in der Erklärung unterscheidet man noch den Boten, welcher dem Gegenkontrahenten die Erklärung des S. überbringt, so daß der Vertrag unmittelbar zwischen dem Geschäftsherrn und dem Gegenkontrahenten zu stande kommt, ebenso wie wenn der Geschäftsherr, statt seine Erklärung mündlich durch den Boten zu senden, einen Brief oder ein Telegramm schickt. Der S. des gesetzlichen Vertreters (z. B. der an Stelle des behinderten Vormunds für ein einzelnes Geschäft bestellte Pfleger oder der von dem Vormund bevollmächtigte Rechtsanwalt oder der einem Beamten bestellte Vertreter) und der S. eines freien S. (der Substitut des Bevollmächtigten) vertritt direkt den Geschäftsherrn.
Heute ist Stellvertretung bei allen Rechtsgeschäften zulässig, bei denen sie nicht gesetzlich oder durch die Natur des Geschäfts ausgeschlossen ist. Ein Testament kann man nicht durch einen S. errichten.
Die Erklärungen, welche der legitimierte S. im Namen des Geschäftsherrn abgiebt, wirken so, als ob sie vom Geschäftsherrn unmittelbar abgegeben wären. Der S. wird weder berechtigt noch verpflichtet (Direkte Stellvertretung, s. d.; Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 164 fg.). Der Geschäftsherr erwirbt Eigentum, dingliche Rechte und Besitz, als ob er das Rechtsgeschäft selbst abgeschlossen hätte; seine Forderungen gehen unter, wenn dem legitimierten S. gezahlt wird; aus den Verträgen des S. kann er den Gegenkontrahenten verklagen und von demselben verklagt werden u. s. w. Bei den Römern war das anders. Dort konnte der Vertreter zwar für Rechnung des Geschäftsherrn erwerben und Verpflichtungen eingehen; aber in der Regel nur so, daß er zunächst persönlich berechtigt und verpflichtet wurde; die Wirkung in der Person des Geschäftsherrn wurde dann erst durch Übertragungen des Vertreters erzeugt. Über S. bei Handelsgeschäften s. Handlungsbevollmächtigter und Prokurist. Über die Verpflichtungen des Falsus procurator s. d. Aus dem Vorstehenden ergiebt sich, daß S. nicht bestellt werden zur Vornahme unerlaubter oder zur Begehung strafbarer Handlungen. Wenn jemand im Auftrage eines andern eine strafbare Handlung begeht, so wird er als Thäter, der andere als Anstifter bestraft. Das schließt aber nicht aus, daß, wenn der zu einem erlaubten Geschäft Beauftragte oder der gesetzliche Vertreter in Führung erlaubter Geschäfte diese in einer den Gegenkontrahenten oder dritte Personen verletzenden Weise führt, oder wenn er bei Gelegenheit erlaubter Geschäftsführung ein Delikt begeht, dadurch den Vertretenen vermögensrechtlich verpflichtet. Im gerichtlichen Verfahren, namentlich im Civilprozeß, tritt der gesetzliche Vertreter (s. oben) auf wie bei Abschluß von Rechtsgeschäften; der Anwaltsprozeß (s. d.) wird nur durch S., die Rechtsanwälte, geführt. Im Staatsrecht ist S. des Monarchen teils der Regent (s. d.), teils kann der Monarch bei eigener Behinderung in Führung der Regierung einen S. ernennen, wie dies in Preußen durch Friedrich Wilhelm IV. 1857 und 1858, durch Wilhelm I. 1878 und 1888 geschah. Einzelne Verfassungen, wie die bayrische und die oldenburgische, haben darüber besondere Bestimmung getroffen. S. von Landtagsabgeordneten kommen nur noch ganz vereinzelt vor. S. von Beamten werden im Fall der Beurlaubung oder der Verhinderung eines Beamten berufen. Bei dem Deutschen Reichsgericht ist eine Stellvertretung durch Zuziehung von Hilfsrichtern unzulässig. Über den S. des deutschen Reichskanzlers s. d.