Vertrag
(Contractus,
Kontrakt), die Übereinkunft zwischen zwei oder mehreren
Personen (Kontrahenten,
Paciszenten, Vertrag
schließenden) zur
Gründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses. Das
römische Recht
unterschied den eigentlichen
Kontrakt, die Knüpfung eines von beiden Seiten verbindlichen Rechtsverhältnisses in einer bestimmten
Form und mit einer ebenso bestimmten Klagformel (contractus), von der bloßen Abrede (pactum), die keine
Klage begründete.
Nach heutigem
Rechte dagegen versteht man unter Vertrag
jedes
Rechtsgeschäft, dessen Grundlage die Willenseinigung
zweier oder mehrerer
Personen ist. Die einfachsten Vertrag
sverhältnisse sind diejenigen, welche durch eine von dem einen
Teil geschehene Leistung, z. B. durch Einhändigung einer zurückzugebenden
Sache, geschlossen werden. Dies sind die sogen.
Realkontrakte, wozu z. B. das
Darlehen, das
Depositum, die
Übergabe eines
Faustpfandes etc. gehören. In
andern
Fällen wird das
Verhältnis durch die bloße Vereinigung der
Parteien, den
Konsens, klagbar
(Konsensualkontrakt, contractus
consensualis).
Solche Verträge sind schon nach römischem Rechte der Kauf, die Miete, die Societät, die Übernahme eines Auftrags und die Emphyteuse oder der Erbzins. Daneben gab es noch die Verpflichtung des unbenannten Kontrakts (Innominatkontrakt), der dadurch klagbar wurde, daß der eine Teil leistete und dadurch den andern zur versprochenen Gegenleistung verpflichtete. Dieselbe verbindende Kraft [* 2] hatten auch die in gewisser feierlicher Form gegebene mündliche Zusage, die Stipulation (contractus verbalis) und die schriftliche Verpflichtung (contractus literalis oder chirographarius).
Jetzt sind alle Verträge klagbar, und selbst einseitigen Zusagen und Verabredungen ist die
Wirkung der
klagbaren Verbindlichkeit beigelegt, z. B.
Schenkungen, der Zusage einer
Mitgift, Zinsversprechungen, der Hypothekenbestellung,
der
Anerkennung einer
Schuld. Befugt zur Abschließung eines Vertrags
ist jede rechts- und dispositionsfähige
Person. Der Gegenstand
des Vertrags
muß ein physisch und rechtlich möglicher sein; zu etwas rechtlich Unmöglichem und Unsittlichem
(causa turpis) kann sich niemand rechtsgültig verpflichten Nichtig ist ferner jeder auf unbefugtem
Zwang beruhende und ebenso
derjenige Vertrag
, dem ein wesentlicher
Irrtum zu
Grunde liegt, weil in diesem
Fall keine wirkliche Willenseinigung vorhanden ist.
Wie aber das Zustandekommen eines Vertrags
die Willenseinigung der Kontrahenten voraussetzt, so kann
auch die Wiederaufhebung eines solchen nicht einseitig, sondern nur durch übereinstimmenden Willensakt beider Teile erfolgen.
Die Nichterfüllung des Vertrags
von der einen Seite gibt jedoch dem andern Teil das
Recht, auch seinerseits die Erfüllung
zu verweigern. Einseitige Verträge (contractus unilaterales) nennt man solche, welche
nur für den einen
Teil Verpflichtungen erzeugen, wie das
Darlehen, zweiseitige (contractus bilaterales) dagegen solche, welche für beide Teile
Verbindlichkeiten begründen, mag dieses nun schon im
Wesen des Vertrags
begründet, wie beim
Kauf, oder durch hinzukommende
Möglichkeit bedingt sein, wie beim
Leihvertrag.
Auf dem Gebiet des öffentlichen
Rechts sind die völkerrechtlichen Verträge
(Staatsverträge,
Traktate)
von besonderer Bedeutung, wie
Bündnis-,
Friedens-,
Handels-, Auslieferungsverträge u. dgl. Das
Recht zum
Abschluß von
Staatsverträgen ist ein Ausfluß
[* 3] der Souveränität und steht deshalb dem Staatsoberhaupt zu, nur daß
dasselbe in konstitutionellen
Staaten in Ansehung gewisser Vertrag
sgegenstände an die Zustimmung der
Stände geknüpft ist.
So bedürfen z. B. nach der preußischen
Verfassung
Staatsverträge der Zustimmung der
Kammern, sofern es
Handelsverträge sind, oder wenn dadurch dem
Staat
Lasten oder einzelnen
Staatsbürgern Verpflichtungen auferlegt werden. Nach
der deutschen
Reichsverfassung (Art. 11) bedürfen Verträge mit fremden
Staaten zu ihrem
Abschluß der Zustimmung des
Bundesrats
und zu ihrer Gültigkeit der
Genehmigung des
Reichstags, insoweit sie sich auf solche Gegenstände beziehen,
welche nach Art. 4 in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören.