Versteigerung
(Verstrich,
Auktion), der Verkauf einer
Sache an den Meistbietenden. Der Bietende
ist so lange verbunden, die
Sache für sein
Gebot anzunehmen, bis er überboten wird, und der
Auktionator (Versteigerer
) gibt
seine Zustimmung in die Überlassung der
Sache durch den Zuschlag. Die Versteigerung
ist entweder eine amtliche oder eine private; sie
ist freiwillig, wenn der
Eigentümer der zu verkaufenden
Sache sie beantragt, oder notwendig, wenn diese
Zustimmung nicht erforderlich ist (Zwangsversteigerung
,
Subhastation,
Gant, Vergantung).
Geschichtskarten von D

* 2
Deutschland.
Die gerichtlichen
Auktionen gehören in der
Regel zu den notwendigen; die außergerichtlichen dagegen sind gewöhnlich freiwillige,
obgleich auch die
Gerichte freiwillige
Auktionen vornehmen, z. B. wegen
Erbteilungen, und außergerichtliche als notwendige
sich darstellen, z. B. Verkauf eines
Faustpfandes im Weg der
Auktion. Das
Gewerbe der Versteigerer
ist in
Deutschland
[* 2] ein freies (s.
Auktionator). Dagegen verbietet die deutsche
Gewerbeordnung (§ 56 c) die sogen. Wanderauktionen
(s.
Warenversteigerung), bei welchen
Waren im Umherziehen versteigert
werden. Doch können von der zuständigen Behörde Ausnahmen
von diesem Verbot zugelassen werden. Wegen der gerichtlichen s.
Zwangsvollstreckung.