Versorgung
sberechtigung,
der durch Gesetz, Vertrag oder letztwillige Verfügung begründete Anspruch auf einen Beitrag zum Lebensunterhalt.
Dahin gehören namentlich die Ansprüche der Beamten und
Offiziere auf Versorgung
ihrer
Witwen und Waisen, ferner deren Pensionsansprüche (s.
Pension) sowie die
Militärversorgung (s. d.) überhaupt.