Versetzung
in den Anklagestand, s. Eröffnung des Hauptverfahrens.
8 Wörter, 67 Zeichen
in den Anklagestand, s. Eröffnung des Hauptverfahrens.
des Hauptverfahrens (Verweisungsbeschluß, Verweisungserkenntnis, Versetzung in den Anklagestand), der Gerichtsbeschluß, daß in einer Strafsache die mündliche Hauptverhandlung stattfinden soll. Die Notwendigkeit, unter öffentlicher Klage vor Gericht erscheinen zu müssen, ist für den Angeschuldigten unter allen Umständen ein Nachteil, oft sogar ein erhebliches Unglück, welches selbst durch eine in der mündlichen Verhandlung erfolgende Freisprechung nicht wieder völlig gutgemacht werden kann. Darum ist die moderne Strafprozeßgesetzgebung darauf bedacht, dem Bürger die möglichste Garantie zu geben, daß willkürliche Anklagen gegen ihn vermieden werden, und ebendarum setzt sie wenigstens in den schwereren Anklagefällen einen Richterspruch voraus, wenn die Hauptverhandlung gegen den Angeschuldigten überhaupt stattfinden soll. Nur bei Übertretungen und geringfügigen Vergehen kann in dem Verfahren vor den Schöffengerichten ohne schriftliche Anklage und ohne eine richterliche Entscheidung über die Eröffnung nach der deutschen Strafprozeßordnung zur Hauptverhandlung geschritten werden. Im übrigen ist die Erhebung der Klage (s. d.) die Voraussetzung der Eröffnung, gleichviel, ob eine gerichtliche Voruntersuchung stattgefunden hat oder nicht. Die Anklageschrift soll den Angeschuldigten zugleich in den Stand setzen, sich auf seine Verteidigung gehörig vorzubereiten. Die Anklageschrift wird dem Angeschuldigten durch den Vorsitzenden des Gerichts mitgeteilt. Der Angeschuldigte hat sich binnen einer ihm gesetzten Frist zu erklären, ob er noch die Vornahme einzelner Beweiserhebungen oder, falls eine Voruntersuchung nicht stattgefunden, die Einleitung einer solchen beantragen, oder ob er Einwendungen gegen die Eröffnung vorbringen wolle. Der Beschluß des Gerichts über die Eröffnung kann sodann folgenden Inhalt haben: 1) Das Gericht kann zunächst noch einzelne Beweiserhebungen oder die Eröffnung einer Voruntersuchung oder die Vervollständigung einer solchen anordnen. 2) Das Gericht beschließt, daß das Verfahren vorläufig einzustellen sei. Dies geschieht dann, wenn der Angeschuldigte nach der That geisteskrank geworden, oder wenn er abwesend ist und es sich um eine That handelt, bei welcher die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeschuldigten nicht stattfinden kann. 3) Der Gerichtsbeschluß geht dahin, daß das Hauptverfahren nicht zu eröffnen sei, aus thatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen. In diesem Fall ist ein etwa erlassener Haftbefehl aufzuheben, auch ist der Angeschuldigte, wenn eine Voruntersuchung stattgefunden hat, außer Verfolgung zu setzen. 4) Es wird auf Eröffnung erkannt. Dies geschieht dann, wenn der Angeschuldigte einer strafbaren Handlung »hinreichend verdächtig« ist. Der Beschluß muß ebendiese Handlung unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale, das anzuwendende Strafverfahren und das Gericht bezeichnen, vor welchem die Hauptverhandlung stattfinden soll. Dieser Beschluß kann von dem Angeschuldigten nicht angefochten werden, während die Staatsanwaltschaft den ablehnenden Beschluß (3) vermittelst sofortiger Beschwerde anfechten kann. Der Beschluß über die Eröffnung erfolgt in Schöffengerichtssachen durch den Amtsrichter, in Land- und Schwurgerichtssachen durch die zuständige Strafkammer und in Reichsgerichtssachen durch den ersten Strafsenat des Reichsgerichts. Nach der österreichischen Strafprozeßordnung findet eine gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Anklage nur auf Verlangen des Angeschuldigten statt. Das Gericht, welches diese Entscheidung fällt, ist verschieden von demjenigen, welches die Hauptverhandlung abhält. Nach englischem Recht entscheidet über die Eröffnung in Schwurgerichtssachen die Anklagejury (s. d.). Nach französischem Recht hat die Anklagekammer des Appellhofs (Chambre des mises en accusation) diese Funktion. Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 196 ff, 451, 456, 462; Heinze, Strafprozessualische Erörterungen (Stuttg. 1875); Glaser, Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (2. Aufl., Wien 1883).