Verpflicht
ungsschein
(Bon,
Gutschein), im allgemeinen jede
Urkunde, durch welche sich jemand zu einer Leistung verbindlich
macht, daher s. v. w.
Schuldschein; im engern
Sinne nur Bezeichnung für den kaufmännischen Verpflicht
ungsschein (franz. billet
à ordre, engl. promissory note), d. h. für das schriftliche einseitige
Summenversprechen eines
Kaufmanns. Der kaufmännische Verpflicht
ungsschein kann nach deutschem
Handelsrecht durch
Indossament
(Giro) auf andre
übertragen (begeben) werden, wofern folgende Voraussetzungen begründet sind.
Der Verpflicht
ungsschein muß von einem
Kaufmann ausgestellt sein und auf eine Geldleistung (Geldsummenschein) oder auf die Lieferung einer
Quantität andrer vertretbarer
Sachen oder
Wertpapiere (Warensummenschein, Quantitätenschein) lauten. Er muß auf
Order lauten
und darf die Leistung nicht von einer Gegenleistung abhängig machen. Der eigne (trockne)
Wechsel (s. d.)
stellt sich hiernach als eine Art des Verpflicht
ungsscheins dar. Das deutsche Wechselstempelsteuergesetz vom (§
24) unterwirft aber jeden Geldsummenschein an
Order der
Wechselstempelsteuer.
Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 301.