Verordnung
,
allgemeine
Anordnung, welche ohne Mitwirkung der
Volksvertretung von der
Regierung erlassen wird. Von dem
Gesetz unterscheidet sich im konstitutionellen
Staate die Verordnung
dadurch, daß sie ohne Mitwirkung und Zustimmung der
Stände ergeht,
von der
Verfügung (Reskript,
Dekret,
Entscheidung,
Bescheid) dadurch, daß sie sich nicht auf einen einzelnen
Fall, sondern auf alle
Fälle bezieht, für welche ihre allgemeinen Bestimmungen anwendbar sind. Verordnungen
werden nicht
nur von dem Monarchen (allerhöchste
Erlasse,
Orders) und zwar im konstitutionellen
Staat unter
Gegenzeichnung eines verantwortlichen
Ministers, sondern auch von den Ministerien und von sonstigen Verwaltungsstellen erlassen.
Sie dienen namentlich dazu, um zum
Zweck der Ausführung der
Gesetze die nötigen Vorkehrungen zu treffen (Ausführungsverordnungen
).
Solche Verordnungen
werden namentlich auf dem Gebiet der
Verwaltung erlassen, um die
Organe der letztern mit
Instruktion darüber
zu versehen, in welcher
Weise sie ein
Gesetz zur Ausführung bringen sollen
(Verwaltungsverordnungen,
Anweisungen,
Instruktionen,
Reglements).
Manche Verordnungen
haben aber auch den
Charakter allgemein verbindlicher Rechtssatzungen für alle
Staatsangehörigen (Rechtsverordnungen
).
Derartige Verordnungen
können aber nur erlassen werden, wenn und soweit der Monarch und die Regierungsorgane durch
Verfassung
oder
Gesetz dazu ermächtigt sind. Dies Verordnung
srecht ist ein Teil und ein Ausfluß
[* 2] der Regierungsgewalt.
Im
Deutschen
Reich wird dasselbe teils von dem
Kaiser, teils von dem
Bundesrat, zuweilen auch von dem
Reichskanzler oder von gewissen
Reichsbehörden ausgeübt. Die
Stelle, welche im gegebenen
Fall die Ausführungsverordnung
(Reichsverordnung
) erlassen soll,
wird regelmäßig in dem betreffenden
Reichsgesetz selbst bezeichnet.
Mitunter werden aber auch die
Landesregierungen mit dem
Erlaß der erforderlichen Ausführungsverordnungen
betraut.
In den Einzelstaaten sind die Polizeiverordnungen
von besonderer Wichtigkeit, d. h. allgemeine
Anordnungen der Polizeibehörden, durch welche
sie den ihrer Amtsgewalt unterworfenen
Personen unter Androhung von
Haft- oder
Geldstrafen gewisse
Handlungen gebieten oder verbieten. Derartige Verordnungen
haben vielfach einen lokalen, bezirks-, kreis-,
ortspolizeilichen
Charakter, indem sie z. B. von den
Organen der
Selbstverwaltung für einen Kommunalverband
(Kreis-,
Bezirks-, Amtsverordnungen
) erlassen werden.
Endlich enthalten manche Verfassungsurkunden auch die Bestimmung, daß die
Regierung in
Zeiten, in welchen der
Landtag nicht
versammelt ist, sogen.
Notverordnungen (Notstandsverordnungen
, provisorische
Gesetze) erlassen kann für besonders dringende
Fälle, in denen ein sofortiges Einschreiten der
Gesetzgebung geboten erscheint. Jedenfalls sind aber solche
Notverordnungen den
Kammern bei ihrem nächsten Zusammentreten vorzulegen. Wird die in solchem
Fall durch die Zustimmung der
Volksvertretung nicht nachträglich zum
Gesetz erhoben, so ist dieselbe außer
Kraft
[* 3] zu setzen. Darüber,
ob eine in rechtsbeständiger
Weise erlassen ist, steht dem
Richter im Anwendungsfall das Prüfungsrecht zu.
Vgl.
Arndt, Das Verordnung
srecht
des
Deutschen
Reichs (Berl. 1884).