Vernehmlassung
(Einlassung), im bürgerlichen
Rechtsstreit die Beantwortung eines Parteivortrags durch die Gegenpartei,
insbesondere die Beantwortung der
Klage durch den Beklagten, welche früher
Litiskontestation
(Streitbefestigung) genannt wurde.
Durch die Vernehmlassung
auf die
Klage wird der Kläger nach der deutschen
Zivilprozeßordnung (§ 243) so an den von ihm begonnenen
Rechtsstreit gebunden, daß er ohne Einwilligung des Beklagten seine
Klage nicht mehr zurücknehmen kann. Im
Anwaltsprozeß
muß die Vernehmlassung
im mündlichen
Verfahren durch die Einreichung eines Schriftsatzes vorbereitet werden, während sich der
Beklagte
im
Parteiprozeß auf die mündliche Beantwortung beschränken darf. Der die Vernehmlassung
enthaltende Schriftsatz
muß innerhalb der ersten zwei Dritteile der sogen.
Einlassungsfrist (s. d.) dem Kläger zugestellt werden.