Vermächtnis,
s. Legat.
Verletzung der Ehre -
308 Wörter, 2'212 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
s. Legat.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
(Legat, Legatum), im Rechtssinne diejenige letztwillige Anordnung, durch welche der Erblasser einem andern (Vermächtnisnehmer) einen Vermögensvorteil zuwendet, ohne ihn zum Erben einzusetzen (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 1939 und näheres §§. 2147 fg.). Es steht also im Gegensatz zur Erbeinsetzung (s. d.), durch die der Bedachte zum Gesamtrechtsnachfolger (ganz oder zu einem Bruchteile) berufen wird. Von der Schenkung von Todes wegen (§. 2301) unterscheidet sich das Vermächtnis dadurch, daß es Vererbung des Erblassers voraussetzt. Außer der Anordnung wird auch der vermachte Gegenstand als Vermächtnis bezeichnet. Ferner wird das Wort Vermächtnis gebraucht, um den Erfolg für den Bedachten (Zuwendung) oder den Erfolg für den Beschwerten (Veschwerung) zu bezeichnen; z. B. dem A ist ein Vermächtnis zugewendet oder der B hat Vermächtnis zu entrichten. Endlich wird Vermächtnis im gewöhnlichen Leben für jede Zuwendung durch letztwillige Anordnung, also auch für Erbeinsetzung gebraucht. - Ein Vermächtnis kann auch durch Vertrag zugewendet werden (s. Vermächtnisvertrag).
Dem Vermächtnis steht stets eine Erbschaft, das Vermögen des Erblassers als Ganzes, gegenüber. Durch das Vermächtnis wird, sofern es einem Erben auferlegt ist, die Erbschaft gemindert. Das Vermächtnis kann aber auch einem Vermächtnisnehmer oder einem andern Bedachten auferlegt werden. (S. Beschwerter.) Vermacht werden kann irgend ein Gegenstand, auch ein Begriffsganzes, eine Gesamtheit, z. B. selbst die Erbschaft, welche dem Erblasser von einem Dritten zugefallen ist. Ist die Erbschaft des Erblassers vermacht, so wird in der Regel ein unrichtiger Ausdruck gebraucht sein; dann ist eine Erbeinsetzung gemeint (§. 2087), sofern nicht ein Erbschaftsvermächtnis im Sinne der Nacherbschaft vorliegt (s. Erbschaftsvermächtnis).
Das röm. Recht kennt zwei Hauptarten, Legat und Fideïkommiß (s. d.). Das letztere gewährte ursprünglich dem Bedachten nicht ein Recht, legte aber dem Beschwerten eine sittliche Pflicht auf; der Erblasser überließ (kommittierte) es der Treue (fides) des Beschwerten, dem Willen des Erblassers zu genügen. Als die sittliche Pflicht später zur rechtlichen wurde, bestanden nur noch einzelne Unterschiede, welche Justinian aufhob.