Vermächtnis
,
s. Legat.
Verletzung der Ehre -
Vermächtnis
308 Wörter, 2'212 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Vermächtnis,
s. Legat.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Vermächtnis
(Legat, Legatum), im Rechtssinne diejenige letztwillige Anordnung, durch welche der Erblasser einem andern
(Vermächtni
snehmer) einen Vermögensvorteil zuwendet, ohne ihn zum Erben einzusetzen (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 1939 und
näheres §§. 2147 fg.). Es steht also im Gegensatz zur Erbeinsetzung (s. d.),
durch die der Bedachte zum Gesamtrechtsnachfolger (ganz oder zu einem Bruchteile) berufen wird. Von der Schenkung von Todes
wegen (§. 2301) unterscheidet sich das Vermächtnis
dadurch, daß es Vererbung des Erblassers voraussetzt. Außer der Anordnung wird
auch der vermachte Gegenstand als Vermächtnis
bezeichnet. Ferner wird das Wort Vermächtnis gebraucht, um
den Erfolg für den Bedachten (Zuwendung) oder den Erfolg für den Beschwerten (Veschwerung) zu bezeichnen; z. B.
dem A ist ein Vermächtnis
zugewendet oder der B hat Vermächtnis
zu entrichten. Endlich wird Vermächtnis
im gewöhnlichen Leben für
jede Zuwendung durch letztwillige Anordnung, also auch für Erbeinsetzung gebraucht. - Ein Vermächtnis
kann auch durch Vertrag zugewendet
werden (s. Vermächtnisvertrag).
Dem Vermächtnis
steht stets eine Erbschaft, das Vermögen des Erblassers als Ganzes, gegenüber. Durch das Vermächtnis
wird, sofern es einem
Erben auferlegt ist, die Erbschaft gemindert. Das Vermächtnis
kann aber auch einem Vermächtnis
nehmer
oder einem andern Bedachten auferlegt werden. (S. Beschwerter.) Vermacht werden kann irgend ein Gegenstand, auch ein Begriffsganzes,
eine Gesamtheit, z. B. selbst die Erbschaft, welche dem Erblasser von einem Dritten zugefallen ist. Ist die Erbschaft des
Erblassers vermacht, so wird in der Regel ein unrichtiger Ausdruck gebraucht sein; dann ist eine Erbeinsetzung
gemeint (§. 2087), sofern nicht ein Erbschaftsvermächtnis
im Sinne der Nacherbschaft vorliegt (s. Erbschaftsvermächtnis
).
Das röm. Recht kennt zwei Hauptarten, Legat und Fideïkommiß (s. d.). Das letztere gewährte ursprünglich dem Bedachten nicht ein Recht, legte aber dem Beschwerten eine sittliche Pflicht auf; der Erblasser überließ (kommittierte) es der Treue (fides) des Beschwerten, dem Willen des Erblassers zu genügen. Als die sittliche Pflicht später zur rechtlichen wurde, bestanden nur noch einzelne Unterschiede, welche Justinian aufhob.