Verleumdung
,
s. Beleidigung.
Verleumdung
342 Wörter, 2'401 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Verleumdung,
s. Beleidigung.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Verleumdung
(lat. calumnia), die Bebauptung oder Verbreitung von Thatsachen in Beziehung auf einen andern, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet sind. Sie ist: a. Verleumderische Beleidigung, wenn die Thatsachen unwahr sind und der Thäter dies weiß; hierher gehört auch die Kreditgefährdung und die Beschimpfung Verstorbener (Strafe nach Reichsstrafgesetzbuch §. 187: Gefängnis bis zu 2 Jahren; wenn öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen, Darstellungen begangen, nicht unter 1 Monat; bei mildernden Umständen Ermäßigung bis auf 1 Tag Gefängnis oder Geldstrafe bis 900 M.; zuständig Stafkammer, die ans Schöffengericht verweisen kann). b. üble Nachrede, wenn die Thatsachen nicht erweislich wahr sind. Gleichgültig ist der Grund hiervon, so daß Bestrafung selbst dann erfolgen muß, wenn die Nichterweislichkeit sich herausstellt, weil die einzigen Zeugen verstorben sind oder ihr Zeugnis verweigern. Gleichgültig ist auch, ob der Thäter die Nichterweis-
lichkeit kannte; selbst das Fürwahrhalten oder das Weitererzählen eines Gerüchts schließt die Strafbarkeit nicht ohne weiteres aus (Strafe nach §. 186: Geld bis 600 M. oder Haft oder Gefängnis bis zu 1 Jahr; wenn öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften u. s. w., Geld bis zu 1500 M. oder Gefängnis bis zu 2 Jahren; zuständig Strafkammer bez. Schöffengericht). Zu den Thatsachen gehören in den Fällen ad a und b auch innere, z. B. Beweggründe und Zwecke. - Die Bestrafung tritt nur auf Antrag, im Falle der Beschimpfung eines Verstorbenen auf Antrag der Eltern, der Kinder oder des Ehegatten ein.
Auf Buße (s. d.) bis zu 6000 M. kann erkannt werden, wenn nachteilige Folgen
für Vermögensverhältnisse, Erwerb oder Fortkommen eingetreten sind. Außerdem sieht das Deutsche
[* 2] Bürgerl.
Gesetzb. §. 824 für diesen Fall eine Schadenersatzklage vor. Jedoch wird durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden
unbekannt ist, dieser nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtem
Interesse hat. Nach österr. Recht kann mit Arrest bis zu 1 Jahre bestraft werden. Wenn die Verleumdung
in Form
einer Anzeige bei der Behörde angebracht ist und wenn sie eine strafbare Handlung zum Gegenstande hat, so liegt falsche Anschuldigung
(s. d.) vor.