Verlautbarung.
Öffentliche Bekanntmachung eines Tatbestandes.
Verlautbarung
5 Wörter, 63 Zeichen
Verlautbarung.
Öffentliche Bekanntmachung eines Tatbestandes.
amtliche. Die amtliche Bekanntmachung durch den Druck ist heutzutage das einfachste Mittel, durch das Gesetze, Erlasse, Anordnungen der Obrigkeit, zu Bekanntmachung bestimmte richterliche Urteile bekannt werden. Diese Art der Veröffentlichung ist deshalb vielfach reichsgesetzlich und landesgesetzlich vorgeschrieben: Sache des Publikums ist es, sich mit dem, was auf diesem Wege veröffentlicht ist, bekannt zu machen: dergestalt, daß der Einzelne mit der Entschuldigung, eine amtliche Bekanntmachung sei ihm unbekannt geblieben, entweder überhaupt nicht oder nur unter besondern Umständen gehört wird.
Vorgeschrieben ist allgemein die Bekanntmachung für Reichs- und Landesgesetze in besondern Gesetzblättern, so daß ein Gesetz (s. d.) erst von da ab gilt, wo es bekannt gemacht ist. Die öffentlichen Bekanntmachung der Behörden erfolgen in öffentlichen Blättern, über deren Auswahl besondere Bestimmungen bestehen. Nach §. 11 des Preßgesetzes vom ist der verantwortliche Redacteur einer periodischen Druckschrift, welche Anzeigen aufnimmt, verpflichtet, die ihm von öffentlichen Behörden mitgeteilten Bekanntmachung auf deren Verlangen gegen Bezahlung in eine der beiden nächsten Nummern des Blattes aufzunehmen. Im weitesten Umfang vorgeschrieben sind die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister durch das Gericht, insonderheit für die kaufmännischen Firmen deren Änderung, Erlöschung oder Änderung der Inhaber.
Ist die Bekanntmachung einer Änderung nicht erfolgt, so kann der, bei welchem jene Thatsachen eingetreten sind, dieselben einem Dritten nur entgegensetzen, wenn er beweist, daß sie demselben bekannt waren. Umgekehrt muß ein Dritter die bekannt gemachte Änderung oder das Erlöschen gegen sich gelten lassen, sofern nicht die Umstände die Annahme begründen, daß er die Thatsachen nicht gekannt habe oder nicht habe kennen müssen (Handelsgesetzbuch Art. 25). Gleiche Bestimmungen gelten für Bekanntmachung erteilter Prokura und deren Erlöschung (Art. 46), der Offenen Handelsgesellschaften und ihrer Veränderungen (Art. 87, 115, 129), der Liquidatoren und deren Abberufung (Art. 135), der Kommanditgesellschaften und der Aktiengesellschaften.
Entsprechende Bestimmungen bestehen für die Eintragungen in das Genossenschaftsregister nach dem Gesetz vom in die Eintragsrolle für gewisse Schriftwerke (§. 39 des Gesetzes vom von Warenzeichen in das Handelsregister, der Erfinderpatente u. a. Außerdem wendet sich die öffentliche Bekanntmachung der Behörde an unbekannte Personen bei Aufgeboten (s. d.), an bekannte Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, in öffentlichen Zustellungen und Ladungen.
Derartige Bekanntmachung erfolgen auch durch Anschlag (s. d.). Im allgemeinen Interesse werden bekannt gemacht Entmündigungen und Konkurseröffnungen, wie der Name eines ernannten Konkursverwalters, Vermögensbeschlagnahmen, die Verkehrsbeschränkungen wegen Seuchen. Öffentlich bekannt gemacht wird die Ernennung von Beamten. Die Veröffentlichung von gerichtlichen Urteilen in Strafsachen erfolgt zur Warnung oder zur Genugthuung, namentlich in Ehrenkränkungssachen. Die vorgeschriebenen Bekanntmachung von Auktionen und Subhastationen verfolgen u. a. auch den Zweck von Annoncen (s. d.). Vielfache Vorschriften über Bekanntmachung der Aktiengesellschaften finden sich in dem Handelsgesetzbuch, für die Berufsgenossenschaften, Alters- und Invaliditätsversicherung, Unfallversicherung in den neuern socialpolit. Gesetzen.
Im Konkursverfahren haben die von der Deutschen Konkursordnung (§. 68) vorgeschriebenen mancherlei Bekanntmachung durch mindestens einmalige Einrückung in dasjenige Blatt [* 4] zu erfolgen, das zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachung des Gerichts bestimmt ist. Das Konkursgericht kann jedoch weitere Bekanntmachung anordnen. Die öffentliche Bekanntmachung gilt auch dann als Zustellung an alle Beteiligte, wenn das Gesetz neben derselben eine besondere Zustellung vorschreibt. Letztere kann nach §. 69 durch Aufgabe zur Post (s. Zustellung) bewirkt werden. Nach der Österr. Konkursordnung (§. 254) hat die im Wege der Veröffentlichung vorgeschriebene «Verständigung der Beteiligten» in der Regel durch einmalige Einrückung der Verfügung in die zu gerichtlichen Bekanntmachung bestimmten Zeitungsblätter zu erfolgen, welche auch genügt, wenn Verständigung der einzelnen Beteiligten vorgeschrieben ist.