Verlagsrecht
,
das ausschließliche
Recht der
Vervielfältigung an einem
Schrift- oder Kunstwerk,
welches der
Urheber
(Autor) oder dessen Rechtsnachfolger einem andern (dem Verleger) gegen die Verpflichtung der Veröffentlichung
überträgt. Die Übereinkunft, vermöge deren der
Urheber oder sonstige rechtmäßige
Inhaber eines Werkes der
Kunst oder
Wissenschaft
einem andern die
Vervielfältigung und Veröffentlichung überträgt und letzterer (der Verleger) sich hierzu
verpflichtet, ist der Verlagsvertrag.
Schriftlichkeit des Verlagsvertrags ist üblich, aber nicht notwendig. Der Inbegriff
der Rechtssatzungen über den Verlagsvertrag bildet das Verlagsrecht
im objektiven
Sinn. Das Verlagsrecht
im subjektiven
Sinn (Vervielfältigungsrecht
des Verlegers) wird entweder unbeschränkt auf die ganze Dauer des
Urheberrechts (s. d.) oder mit der Beschränkung auf eine
oder mehrere
Auflagen, auf eine bestimmte Zahl von
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mehr
Exemplaren oder auf eine bestimmte Zeit übertragen. Ist in dem Vertrag keine Bestimmung getroffen, so ist anzunehmen, daß
das Verlagsrecht
nur für eine Auflage übertragen ist, deren Stärke
[* 3] von dem Ermessen des Verlegers abhängt. Unter Auflage (s. d.) versteht
man diejenige Zahl von Exemplaren, welche von einem Drucksatz abgenommen, und nach deren Herstellung der
Satz auseinander genommen wird. Bei stereotypiertem Satz und bei gestochenen Platten fehlt jede Begrenzung der Auflage, da die
Exemplare in unbestimmten Zwischenräumen je nach Bedürfnis abgezogen werden; das Verlagsrecht
gilt also, wenn es nicht im Vertrag auf
eine bestimmte Zahl von Exemplaren oder auf eine bestimmte Zeit begrenzt ist, als unbeschränkt übertragen.
Das an Aufsätzen, welche in periodischen Schriften erscheinen, dauert in Deutschland,
[* 4] wenn nichts andres verabredet ist, zwei
Jahre; nach Ablauf
[* 5] derselben kann der Verfasser den Aufsatz anderweit abdrucken lassen, nicht aber ein andrer denselben ohne
seine Erlaubnis nachdrucken.
Auch wenn das Verlagsrecht
unbeschränkt übertragen ist, fällt es nicht mit dem Urheberrecht zusammen, sondern
es enthält ein von letzterm abgeleitetes Recht, welches nur die Vervielfältigung des Werkes umfaßt. Die übrigen dem Urheber
zustehenden Nutzungen: das Recht der öffentlichen Aufführung, der Übersetzung etc., sind in dem Verlagsrecht
, auch
wenn es für die ganze Dauer der Schutzfrist übertragen wird, niemals begriffen;
auch kann der Urheber
selbst bei unbeschränkt übertragenem Verlagsrecht
dem Verleger gegenüber sein Urheberrecht geltend machen. Er kann namentlich, sobald
die Auflage vergriffen ist, die Veranstaltung einer neuen Auflage fordern.
Selbst wenn der Verleger eine solche Verpflichtung
in dem Verlagsvertrag nicht übernommen hat, kann er sich derselben nur entziehen, wenn er auf das Verlagsrecht
verzichtet
und dem Autor gestattet, das Werk neu aufzulegen. Der Autor ist befugt, bei jeder neuen Auflage Veränderungen an dem Werk vorzunehmen,
sofern er dadurch das Interesse des Verlegers nicht beeinträchtigt. Der Verleger kann seinerseits die notwendig gewordenen
Veränderungen der frühern Ausgabe von dem Verfasser fordern und sie nach dessen Tod oder im Fall der Weigerung
von dritter Hand
[* 6] bewirken lassen.
Das Verlagsrecht
kann ohne Zustimmung des Verfassers veräußert werden, doch wird dadurch der Verleger von den durch
den Verlagsvertrag übernommenen Verpflichtungen nicht befreit. Diese bestehen regelmäßig in der Veröffentlichung des
Werkes für Rechnung des Verlegers; doch kann der Autor einen Anteil an dem Ertrag sich bedingen oder, wenn
der Ertrag voraussichtlich ein negativer ist, einen Anteil an den Kosten übernehmen, ohne daß dadurch das Wesen des Verlagsvertrags
verändert wird. Bei dem sogen. Kommissionsverlag dagegen, wenn der Buchhändler die Veröffentlichung
lediglich für Rechnung des Autors übernimmt, findet keine Übertragung des Verlagsrechts
statt. Die Bewilligung
eines Honorars muß in dem Verlagsvertrag besonders verabredet werden.
Der Rücktritt von dem Verlagsvertrag steht dem Autor vor erfolgter Veröffentlichung des Werkes zu, wenn sich Umstände ereignen, welche ihn veranlassen, das Werk gar nicht herauszugeben; dagegen kann er die Veranstaltung einer neuen Auflage aus persönlichen Gründen (veränderte Lebensstellung, Wechsel des Glaubensbekenntnisses oder der politischen Überzeugung) nicht untersagen. Der Verleger kann zurücktreten, wenn der Autor das Manuskript nicht zur festgesetzten Zeit liefert oder, in Ermangelung einer Festsetzung, sich weigert, eine Frist für die Ablieferung zu bestimmen.
Der Verleger kann nach der Herausgabe vom Verlagsvertrag zurücktreten, indem er den Vorrat der Auflage
als Makulatur verkauft. Er ist hierbei nicht an die Zustimmung des Verfassers gebunden; er verzichtet jedoch in diesem Fall
auf das Verlagsrecht
, und der Verfasser tritt wieder in den Genuß seines Urheberrechts ein. Ein geteiltes Verlagsrecht
ist vorhanden,
wenn der Autor verschiedenen Verlegern das Recht der Vervielfältigung und des buchhändlerischen Vertriebs für verschiedene
Länder (Verlagsgebiete) übertragen hat, wie dies insbesondere im Musikalienhandel vielfach üblich ist.
Wie das Urheberrecht, so ist auch das Verlagsrecht
gegenwärtig durch internationale Abmachungen geschützt (s. Urheberrecht).
Vgl. O.
Wächter, Das Verlagsrecht
(Stuttg. 1857);
Klostermann, Das geistige Eigentum, Bd. 1 (Verlagsrecht
und Nachdruck, Berl. 1867);
Derselbe, Das Urheberrecht an Schrift- und Kunstwerken etc. (das. 1876);
Petsch, Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verlagsvertrag (Leipz. 1870);
Bowker, Copyright (Lond. 1886);
Schürmann, Die Rechtsverhältnisse der Autoren und Verleger (Halle [* 7] 1889).