Verkündigung
Verkupfern - Verlagsre

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Seite 16.137. (Verkündung,
Eröffnung,
Publikation), die förmliche Mitteilung einer amtlichen, namentlich
einer gerichtlichen,
Entscheidung. Die
Notfrist zur Einlegung eines
Rechtsmittels gegen ein gerichtliches
Urteil läuft von dem
Tag der an, doch wird dieser
Tag selbst nicht mit eingerechnet. Nach der deutschen
Zivilprozeßordnung (§ 281 ff.) erfolgt
die Verkündigung
des
Urteils in dem
Termin, in welchem die mündliche
Verhandlung geschlossen
¶
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wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin, welcher nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll. Die Verkündigung
des
Urteils erfolgt durch Verlesung der Urteilsformel. Wird die Verkündigung
der Entscheidungsgründe für angemessen erachtet, so erfolgt
sie durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichsten Inhalts derselben. Auch im
Strafprozeß soll nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 267 f.) die Verkündigung
des
Urteils in der Hauptverhandlung durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe am Schluß der Verhandlung
und spätestens mit Ablauf
[* 3] einer Woche nach diesem Schluß erfolgen. In Schwurgerichtssachen erfolgt die Verkündigung
am Schluß der Verhandlung
(§ 315).