Verkoppelung,
s. Flurregelung, S. 406.
5 Wörter, 39 Zeichen
Volkswirtschaft — Agrarisches (Rationalökonomik des Ackerbaues)
s. Flurregelung, S. 406.
(Feld-, Flur-, Gemarkungsregulierung, Markungsbereinigung). Die Flurregelung ist eine Reform des Zustandes der Feldflur in landwirtschaftlichen Gemeinden, um den Besitzern die freie und rationellste Benutzung ihres Landes zu ermöglichen. Diese Reform war und ist auch noch heute in Deutschland eine der wichtigsten Aufgaben der Agrarpolitik. Die Geschichte des landwirtschaftlichen Grundeigentums hatte in Deutschland fast überall in landwirtschaftlichen Gemeinden einen Zustand der Feldflur herbeigeführt, der die Eigentümer an der besten Benutzung ihrer Grundstücke verhinderte und den Fortschritt im Anbau und Betrieb hemmte. Die Gestaltung der Flurverhältnisse war freilich nicht überall die gleiche gewesen, infolgedessen war und ist die Reformbedürftigkeit auch nicht überall eine gleichartige. Im allgemeinen lassen sich in dieser Hinsicht zwei Zustände unterscheiden.
Charakteristisch für den einen ist die Gemenglage der Äcker, d. h. die zerstreute Lage der Äcker des Einzelnen in den verschiedenen Feldungen oder Gewannen der Feldmark. Dabei lag ein großer Teil der Parzellen nicht an einem Weg; die Benutzung derselben war abhängig von Überfahrtsrechten und andern Servituten an fremden Grundstücken (Pflugwenderechte, Trepprechte etc.). Viele Grundstücke hatten ferner eine wirtschaftlich sehr unzweckmäßige Figur. Unzweckmäßig waren in der Regel auch die vorhandenen Wege in Richtung und Beschaffenheit. An den Grundstücken bestanden gemeinsame, gegenseitige Weiderechte der Gemeindegenossen, nicht selten auch Weiderechte der Grundherren. Dieser Zustand bildete die Regel, wo (wie meist in Süd- und Westdeutschland und in Mitteldeutschland westlich von der Elbe) die ursprüngliche Ansiedelung nach der Dorfverfassung erfolgt war, war aber auch in vielen Gemeinden entstanden, die erst später auf grundherrlichem Boden gebildet waren. Bei diesem Zustand der Feldflur herrschte der Flurzwang. Die Grundstücke konnten nur gleichzeitig und nach dem gleichen System der extensiven Dreifelderwirtschaft bewirtschaftet werden. Dazu verursachte die Gemenglage größere Wirtschaftskosten, namentlich für die mittlern Wirte und die Grundherren, die Kleinheit der Parzellen ließ Bodenmeliorationen und rentablere Betriebsweisen nicht zu, in der großen Zahl von Grenzstreifen und Fußwegen blieb ein Teil des Areals völlig unbenutzt, es konnten keine richtig verlaufenden Wasserfurchen gezogen werden etc. Hierzu kam noch der Nachteil, daß die Wege nicht wirtschaftlich angelegt waren, und daß die große Zahl der Grenzen häufige Grenzstreitigkeiten veranlaßte.
In andern Gemeinden, in denen die einzelnen Bauern von Anfang an ihr Ackerland in einem größern Stück besaßen, hatte man zwar nicht unter den Nachteilen der Gemenglage zu leiden; doch bestanden auch hier die gemeinsamen, gegenseitigen und grundherrlichen Weiderechte auf Äckern, Stoppelweide, eventuell Brachweide; die Grundstücke lagen ebenfalls häufig nicht an einem Weg, und es gab deshalb auch überfahrts- und Pflugwenderechte. Die vorhandenen Wege waren oft unzweckmäßig angelegt. Dazu war häufig brauchbares Ackerland gemeinsames Weideland, resp. Wald und auch Wiesenland teils gemeinsames Eigentum, teils Weide- und andern Nutzungsrechten Dritter unterworfen. Auch hier existierte deshalb der Flurzwang, die Gemeinheiten (d. h. die in bestimmter Art gemeinschaftlich benutzten Grundstücke) machten auch hier die Landwirte in der Benutzung ihrer Ländereien von andern abhängig und zwangen alle zu einer gleichen extensiven Bewirtschaftung ihres Landes.
Durch die Flurregelung soll nun die Feldflur in der Weise umgestaltet werden, daß zweckmäßige Wege hergestellt, die kulturschädlichen Grundgerechtigkeiten und Miteigentumsverhältnisse aufgehoben werden, der Landwirt freie Zufahrt vom Weg zu seinen Grundstücken erhält und die Gemenglage beseitigt wird. Die allgemeine Voraussetzung der Flurregelung ist, daß die Gesetzgebung die Weiderechte auf den Grundstücken der Einzelnen aufhebt, resp. für ablösbar erklärt. Man unterscheidet hauptsächlich drei Arten der Flurregelung: die einfache Wegeregulierung, die Arrondierung durch Zusammenlegung, die Gemeinheitsteilung oder Separation.
1) Die einfache Wegeregulierung (Wegbereinigung) ist in der Hauptsache eine Reform der Zufahrtswege in der Feldmark. Sie besteht in der Anlage eines neuen, zweckmäßigen Feldwegenetzes, bei welchem jede Parzelle wenigstens auf einer Seite an einem Weg liegt. Den Parzellen wird zugleich eine möglichst regelmäßige Figur gegeben. Sofern noch Grundgerechtigkeiten abzulösen sind, wird die Ablösung derselben gleichzeitig vorgenommen. Soweit nötig, findet ein Austausch von Ländereien statt; im übrigen aber wird die Gemenglage nicht beseitigt, dagegen wird der Flurzwang aufgehoben.
2) Bei der Arrondierung durch Zusammenlegung werden durch Zusammenlegung von Parzellen die Gemenglage und die wirtschaftlich nachteiligen Grundgerechtigkeiten beseitigt (Feldbereinigung). Diese Flurregelung kann doppelter Art sein: die Vereinödung oder Konsolidation.
Bei der Vereinödung oder vollständigen Arrondierung erhält der einzelne Landwirt sein Land, frei von jeder Grundgerechtigkeit, in Einem Stück, auf welchem die Wohn- und Wirtschaftsgebäude stehen sollen. Durch diese Flurregelung wird also die Dorfgemeinde in Gemeinden von Einzelhöfen umgewandelt. Für die Produktion bietet sie zwar manche Vorteile, doch ist sie nur in den vereinzelten Fällen am Platz, wo bereits die landwirtschasfliche Gemeinde aus getrennt
liegenden Höfen besteht, sich aber trotzdem im Lauf der Zeit eine Gemenglage gebildet hat; insbesondere ist sie unzweckmäßig oder unausführbar bei Dorfgemeinden wegen der Verluste durch den Abbruch der alten und Aufbau der neuen Gebäude, wegen der Verschiedenheit der Bodenarten in einer Gemarkung und wegen der Vorteile, die in administrativer und sozialer Hinsicht (Sicherheit, Schulwesen, geselliger Verkehr etc.) die Dorfgemeinde vor der Höfegemeinde voraus hat.
Bei der Konsolidation oder Verdoppelung (in Österreich Kommassation) werden die Gemenglage und der Flurzwang beseitigt und eine bessere Feldeinteilung in der Weise geschaffen, daß die Zahl der Parzellen durch Zusammenlegungen verringert wird, die Besitzer ihre Ländereien, frei von Grundgerechtigkeiten, in wenigen größern Flächen, kleine unter Umständen auch in einem Stück, erhalten, jede Parzelle in regelmäßiger Figur mindestens auf einer Seite an einem Weg liegt, das Wegenetz, die Gewanneinteilung rationeller als bisher und der Wasserablauf durch zweckmäßige Anlagen (Gräben, Dohlen etc.) geregelt ist. Alle der Flurregelung unterliegenden Grundstücke werden als eine gemeinschaftliche Masse behandelt, aus der die einzelnen Interessenten nach Maßgabe des Wertes ihrer bisherigen Ländereien ihren Anteil erhalten. Acker-, Wiesen- und Weideland werden dabei gesondert behandelt, ebenso in der Regel Ländereien mit verschiedenen Bodenklassen. Unter Umständen wird auch eine neue rationellere Einteilung der Gewanne vorgenommen. Grundsatz des Verteilungsplans ist, keinen zu gunsten eines andern zu übervorteilen. Jeder soll wieder gleichviel Land derselben Art und in gleicher Entfernung erhalten, aber zusammenliegend, was früher getrennt war, um so für alle, außer dem Vorteil der vollständigen Kulturfreiheit, noch den weitern des zusammenhängenden Besitzes und der größern einheitlichen Flächen herbeizuführen. Der Ertrag des kulturfähigen Bodens wird durch solche Konsolidationen in der Regel mindestens um ¼-⅓, der Bodenwert nicht selten über 100 Proz. gesteigert.
3) Die Gemeinheitsteilung (s. d.) als Art der Feldregulierung verfolgt in erster Reihe den Zweck (daher der Name), die kulturschädlichen gemeinsamen Nutzungs- und Eigentumsrechte am landwirtschaftlichen Boden (Gemeinheiten) zu beseitigen. Sie besteht daher in der Befreiung der Grundstücke der Feldflur von gegenseitigen und einseitigen nachteiligen, den Flurzwang bedingenden Servituten und in der Umwandlung von Gesamteigentum in Sondereigentum. Weil die Ausscheidung des Einzelnen aus einer Gemeinheit ihr Hauptzweck ist, wird sie auch Separation genannt. Die Separation kann eine allgemeine oder partielle sein, je nachdem in einer Gemeinde die bestehenden Gemeinheiten sämtlich und für alle Besitzer aufgehoben werden oder nur ein Teil derselben aus der bisherigen Gemeinheit ausscheidet. Die bei dieser Flurregelung notwendige Auseinandersetzung zwischen den bisher in der Gemeinheit verbundenen Interessenten erheischt immer auch Veränderungen des bisherigen Besitzstandes. Wenn die Gemeinheitsteilung eine allgemeine ist oder auch nur größere Teile der Feldmark umfaßt, ist sie regelmäßig auch mit neuen zweckmäßigen Weganlagen und mit einer Regelung des Wasserablaufs verbunden, und wo Gemenglage besteht und deshalb eine anderweitige Feldeinteilung durch eine bessere Einteilung der Gewanne, durch Um- und Zusammenlegung von Grundstücken im Interesse der Grundbesitzer liegt, erstreckt sich die Flurregelung auch hierauf. In diesem Fall nimmt die Gemeinheitsteilung zugleich den Charakter einer Konsolidation an (Gemeinheitsteilung im weitern Sinn).
Die Durchführung einer Flurregelung kann entweder als eine rein private oder unter Mitwirkung der Staatsgewalt erfolgen. Die Voraussetzung jener ist, daß sämtliche Interessenten übereinstimmen. Eine solche Übereinstimmung wird sich nur sehr selten erzielen lassen. Die Schwierigkeit des Zustandekommens der Flurregelung durch freie Vereinbarung wächst, je umfassender und verwickelter die Flurregelung ist, und insbesondere, wenn, wie bei Konsolidationen, das Grundeigentum vieler verändert wird. Hiernach muß überall da, wo die Flurregelung im Interesse der landwirtschaftlichen Bevölkerung dringend geboten ist, auch der Staat thätig eingreifen, und zwar sind sowohl Maßregeln der Gesetzgebung als solche der Verwaltung erforderlich.
Die Gesetzgebung muß 1) die kulturschädlichen Grundgerechtigkeiten teils direkt Aufheben, teils dem Belasteten das Recht auf Ablösung geben und die Konstituierung neuer verbieten; 2) eine Regulierung der Feldflur in der Weise ermöglichen, daß sie einer Majorität das Recht gibt, die Minorität unter Zustimmung der Obrigkeit zu zwingen, an der Flurregelung teilzunehmen. Weil die Reform regelmäßig Besitzveränderungen bedingt, so erscheint es gerechtfertigt, nicht bloß die Majorität nach der Fläche (zweckmäßig nach Grundsteuerreinertrag), sondern auch noch der Köpfe zu fordern. Die Frage, wie hoch die Majorität zu bestimmen, ist nicht für jeden Staat, unter Umständen auch nicht für jede Art der Flurregelungen gleich zu entscheiden. In allen Fällen muß die zwangsweise Flurregelung von obrigkeitlicher Prüfung und Genehmigung in geordnetem Verwaltungsverfahren mit vorausgehender Anhörung der Interessenten abhängig gemacht werden. Auszunehmen von solchem Zwang sind Bauplätze, Gärten, Rebland. Die Gesetzgebung soll 3) den Interessenten gestatten, zwischen den verschiedenen Arten der Flurregelung die für sie passendste zu wählen, so daß z. B. Gemeinden mit überwiegender Parzellenwirtschaft sich nur auf eine Wegeregulierung, andre sich auf eine eigentliche Gemeinheitsteilung beschränken können. Dieser Forderung ist in einer Reihe von deutschen Staaten zum Schaden der Sache nicht genügend entsprochen worden. Die Gesetzgebung muß endlich 4) jede Flurregelung bezüglich der erforderlichen Hypotheken- und Reallastenregulierung durch die Bestimmung erleichtern, daß die neuen Flächen des Besitzers von selbst in das Schuldverhältnis der alten treten. Nun stellen sich aber einer rein privaten Inangriffnahme und Durchführung einer Flurregelung noch so viele Schwierigkeiten entgegen, daß ohne Mitwirkung der Staatsgewalt erfahrungsgemäß trotz jener Gesetzgebung nur wenige Flurregelungen zu stande kommen. Die Gesetzgebung muß deshalb ergänzt werden durch eine energische und organische Mitwirkung der Staatsverwaltung. Es müssen die Bezirksverwaltungsbeamten aufklärend und anregend wirken. Ihre Thätigkeit wird aber nur dann eine erfolgreiche sein, wenn die Staatsverwaltung dafür sorgt, daß tüchtige Kulturtechniker in genügender Zahl vorhanden sind, welche sachverständigen Rat erteilen, die Pläne entwerfen und die Ausführung der Flurregelung leiten können. Noch besser aber ist es, wenn zur Vornahme der Flurregelungen besondere Verwaltungsorgane eingesetzt werden, welche die Reform überall systematisch durchführen können. Solche Organe müssen auch die Befugnis haben, alle bei
Flurregelungen entstehenden Streitigkeiten selbständig mit Ausschluß des gewöhnlichen Rechtswegs zu entscheiden. Diese Politik befolgte Preußen mit gutem Erfolg, indem es als besondere Organe die Generalkommissionen (für 2-3 Regierungsbezirke) mit den ihnen untergeordneten Spezialkommissionen und den ihnen koordinierten Revisionskollegien organisierte (s. darüber die unten citierten Werke von Lette und in der Litteratur Rönne, und Meitzen, Der Boden etc.). Die Durchführung der Flurregelung wird noch erleichtert, wenn, wie dies auch in Preußen geschah, die Pläne zunächst auf Staatskosten angefertigt werden und der Staat auch definitiv einen Teil der Kosten trägt, wenn ferner die Kosten für neue Wegeanlagen ganz oder zum Teil von der Gemeinde übernommen werden. Geeignete Mittel, um den Landwirten die für Flurregelung nötigen Geldmittel als unkündbare, amortisierbare Darlehen zu geben, sind Landeskulturrentenbanken (s. d.); für die Gewährung von Darlehen speziell zur Ablösung von Grundgerechtigkeiten mit Geld kommen allenfalls auch die zu andern Ablösungszwecken notwendigen Ablösungsbanken (Rentenbanken) in Betracht.
In Deutschland ist in allen Staaten in diesem Jahrhundert eine Gesetzgebung auf diesem Gebiet erfolgt. Seit der Mitte des 18. Jahrh. wies die Polizei- und Kameralwissenschaft auf die Nachteile der bisherigen Verteilung und Bewirtschaftung der Ländereien hin und forderte im Interesse der Landeskultur die Änderung der bestehenden Verhältnisse. Man empfahl zunächst die Teilung der im Besitz der Gemeinden und Markgenossenschaften befindlichen Gemeinheiten. Einzelne Staaten beförderten solche Teilungen auf dem Weg freier Vereinbarung (z. B. Preußen, Zirkular vom 28. Juni 1765; Hannover, Verordnung vom 22. Nov. 1768), ebenso Zusammenlegungen (Dänemark in Schleswig-Holstein seit 1766; Preußen in Pommern, Verordnung vom 1. Mai 1752; Nassau seit 1772). Vereinzelt ergingen im vorigen Jahrhundert auch schon Gemeinheitsteilungsordnungen, welche die Aufhebung von Gemeinheiten auch gegen den Willen einzelner Berechtigten ermöglichten (z. B. für Schlesien Reglement vom 14. April 1771 wegen Auseinandersetzung und Aufhebung von Gemeinheiten und Gemeinhutungen; preußisches allgemeines Landrecht, Teil I, Titel 17, § 311 ff.). Allgemeiner und in größerm Maßstab wurde die Reform aber erst im 19. Jahrh. in Angriff genommen, im Fürstentum Lüneburg (Hannover) 1802, in Preußen seit 1821, in Nassau seit 1829, in den meisten andern Staaten erst später. Die Gesetzgebung und die Mitwirkung der Staatsverwaltung ist in den einzelnen Staaten eine verschiedene (s. die sämtlichen Gesetze über Gemeinheitsteilungen, Zusammenlegungen, Wegeregulierungen, Servitutenablösungen bei Georg Meyer, »Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts«, Teil I, S. 289-291, Leipz. 1883), demgemäß auch der Erfolg. Die Gesetze sind teils Separations-, teils Konsolidation-, teils Wegeregulierungsgesetze. Das Prinzip der Wahl der Interessenten zwischen den verschiedenen Arten der Flurregelung ist mit Ausnahme von Nassau seit der Verordnung vom 22. März 1852, welche neben der bisherigen zwangsweisen Konsolidation (Verordnung vom 12. Sept. 1829) auch die bloße zwangsweise Wegeregulierung ermöglichte, nirgends genügend zur Geltung gekommen. Im allgemeinen ist die Reform in Nord- und Mitteldeutschland, wesentlich infolge der energischern Wirksamkeit der Staatsverwaltung, zum Teil auch infolge einer frühern, resp. bessern Gesetzgebung erheblich weiter durchgeführt als in Süddeutschland. Die Flurregelung ist hier freilich im großen und ganzen auch schwieriger als dort. - In Preußen wurde, nachdem bereits durch königliche Instruktion vom 17. Okt. 1811 und Verordnung vom 20. Juni 1817 die Generalkommissionen, Spezialkommissionen und Revisionskollegien organisiert waren, für die sechs östlichen Provinzen die Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821 erlassen (dazu Verordnung vom 28. Juli 1838; in Westfalen eingeführt durch Gesetz vom 9. Okt. 1848). Das Gesetz erstreckte sich nur auf die Teilung von Gemeinheiten (und Ablösung von Weideberechtigungen) und gab jedem Einzelnen das Recht, seine Separierung in dem vorgeschriebenen Verwaltungsweg herbeizuführen. Eine zwangsweise Zusammenlegung von Grundstücken war nach ihm nur insoweit zulässig, als diese Grundstücke in irgend einer gemeinschaftlichen Nutzung standen; die bloße Gemenglage gab kein Recht, auf eine zwangsweise Regelung der Feldflur zu provozieren. Die Verordnung von 1838 beschränkte das Provokationsrecht, weil die Provokation des Einzelnen nach dem Gesetz von 1821 nur für dessen Besitztum galt, durch die Zusammenlegung seiner Grundstücke aber auch Besitzveränderungen und Expropriationen für andre nötig würden, überdies solche Einzelausscheidungen zu große Kosten verursachten, und forderte zu Gemeinheitsteilungen, die nur mit Umtausch von Ländereien ausgeführt werden konnten, die Zustimmung der Besitzer des der Fläche nach vierten Teils der umzulegenden Ackergrundstücke. Um zu bewirken, daß die Gemeinheitsteilung möglichst die ganze Feldmark umfasse, sollte in einem solchen Provokationsfall durch die Behörden der Versuch gemacht werden, die Regulierung auf die ganze Feldmark auszudehnen, und die Verordnung von 1838 bestimmte, daß, wenn dieser Versuch durch die Weigerung von Interessenten fehlschlage, auf eine neue Regulierung erst nach zwölf Jahren und nur dann provoziert werden dürfe, wenn die Mehrzahl der Interventen damit einverstanden sei. Diese Bestimmung hatte in den meisten Fällen den beabsichtigten Erfolg. Das Gesetz vom 2. März 1850 ergänzte und erweiterte die bisherigen Bestimmungen namentlich bezüglich der zu beseitigenden Servituten. Für die Rheinprovinz erging ein besonderes Gesetz vom 19. Mai 1851 (ebenso für Hohenzollern vom 28. Mai 1860) wesentlich andrer Art. Es war nur gerichtet auf die Aufhebung der Grundgerechtigkeiten und machte die Umlegung allein für Arrondierung der Abfindungen erzwingbar. Das Gesetz vom 2. April 1872 beseitigte endlich für das Geltungsgebiet der Gemeinheitsteilungsordnung von 1821 den bisher festgehaltenen Grundsatz, daß nur gemeinschaftlicher Benutzung unterliegende oder freiwillig eingeworfene Grundstücke zur Umlegung gezogen werden dürfen, indem es bestimmte, daß auch solche Grundstücke, welche einer gemeinschaftlichen Benutzung nicht unterliegen, der Zusammenlegung unterzogen werden können, wenn die Eigentümer von mehr als der Hälfte der nach dem Grundsteuerkataster berechneten Fläche, welche zugleich mehr als die Hälfte des Katastralreinertrags repräsentiert, dies beantragen und die Kreisversammlung den Antrag genehmigt. Auf Grund dieser Bestimmungen waren 1866 in den acht alten Provinzen Preußens (Gesamtareal 27,770,910 Hektar mit 14,067,877 Hektar Ackerland) 15,262,100 Hektar Fläche, welche 1,600,150 Besitzern gehörten, der Gemeinheitsteilung und zweckmäßigern Zusammenlegung unterworfen worden. Bis 1881 ist einschließlich der seit 1867 auf die neuen