Verjährung
(Praescriptio), die Umwandlung eines thatsächlichen Zustandes in einen Rechts
zustand durch Zeitablauf.
Ist auch das Rechts
institut der in dem strengen
Recht nicht begründet, so erscheint es doch durch das
Gebot der
Billigkeit
und durch seine Zweckmäßigkeit als gerechtfertigt. Denn es würde zu den größten Unzuträglichkeiten
führen, wenn ein thatsächlicher Zustand, welcher durch langes Bestehen gewissermaßen geheiligt ist, nun plötzlich wieder
umgestaltet werden sollte. Dieser
Gedanke liegt namentlich der sogen. unvordenklichen Verjährung
oder
Immemorialverjährung (p. indefinita)
zu
Grunde, welche bei einem Zustand (z. B. bei unvordenklichem
Besitz) eintritt, dessen Anfang über
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Menschengedenken hinausliegt. Den Gegensatz zur unvordenklichen Verjährung
bildet die Verjährung der bestimmten Zeit (p. definita), deren
Wesen darin besteht, daß die Wirkung der Verjährung
mit dem Ablauf
[* 3] einer gesetzlich bestimmten Frist eintritt. Eine weitere Einteilung
der Verjährung
ist die in erwerbende Verjährung (Acquisitivverjährung, p. acquisitiva) und erlöschende
Verjährung
(Extinktivverjährung, p. extinctiva), je nachdem es sich um den Erwerb von Rechten seitens eines Nichtberechtigten
durch längere Zeit hindurch fortgesetzten Besitz oder um das Erlöschen von Rechten durch Nichtausübung derselben handelt.
So tritt die Klagverjährung
(im Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs, § 154 ff., »Anspruchsverjährung«
genannt) nach gemeinem Recht regelmäßig nach Ablauf von 30 Jahren ein, doch haben Partikulargesetze vielfach
eine kürzere Extinktivverjährung
eingeführt.
Nach preußischem Recht verjähren z. B. Forderungen der Fabrikunternehmer, Kaufleute, Krämer, Künstler, Handwerker und Apotheker
für gelieferte Waren und Arbeiten, Forderungen der Schul-, Erziehungs- und Verpflegungsanstalten an ihre Zöglinge, Forderungen
der Arbeiter, Fuhrleute und Schiffer für Lohn, Frachtgeld und Auslagen und der Gastwirte für Wohnung und
Beköstigung in zwei Jahren. Diese kürzere Verjährung
sfrist für solche Forderungen ist auch in den Entwurf eines deutschen
bürgerlichen Gesetzbuchs übergegangen, in welchem sonst als »ordentliche Verjährung
sfrist«
die 30jährige beibehalten ist.
Doch sollen Pacht- und Mietzinsen, Renten, vertragsmäßige Zinsen, Pensionen u. dgl. nach dem Entwurf in vier Jahren verjähren. Klagen des Käufers gegen den Verkäufer wegen Mängel der Ware verjähren nach dem deutschen Handelsgesetzbuch binnen sechs Monaten von der Lieferung an, Klagen aus Versicherungen und Forderungen an einen Gesellschafter aus Ansprüchen gegen eine Handelsgesellschaft in fünf Jahren und Ansprüche an einen Spediteur oder Frachtführer binnen Jahresfrist.
Wechselklagen gegen den Acceptanten verjähren nach der deutschen Wechselordnung in drei Jahren, Regreßansprüche gegen den Aussteller und gegen Vormänner in kürzerer Frist und zwar, wenn der Wechsel (s. d.) in Europa [* 4] zahlbar, in der Regel in drei Monaten. Nach dem deutschen Genossenschaftsgesetz vom verjährt die Klage der Gläubiger gegen die einzelnen Genossen bei den Genossenschaften mit unbeschränkter und beschränkter Haftpflicht binnen zwei Jahren, nach dem Ablauf von drei Monaten seit dem Termin gerechnet, in welchem die Nachschußberechnung im Konkurs der Genossenschaft für vollstreckbar erklärt worden ist.
Der Erwerb des Eigentums durch Verjährung
(Ersitzung, Usukapion) erfolgt nach gemeinem Recht bei beweglichen Sachen
durch dreijährigen, bei unbeweglichen durch zehnjährigen ununterbrochenen Besitz. Bei Abwesenheit des bisherigen Eigentümers
ist 20jähriger Besitz erforderlich. Vorausgesetzt werden dabei eine Erwerbsart, welche an sich Eigentum zu begründen geeignet
ist (justus titulus), und guter Glaube (bona fides) des Besitzers, welch letzterer den Besitz seines Vorbesitzers
zu dem seinigen hinzurechnen kann.
Der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 881 ff.) kennt nur noch bei Mobilien eine Ersitzung und zwar mit zehnjähriger
Frist. Auch im Strafrecht ist eine Verjährung
anerkannt, indem sowohl die strafrechtliche Verfolgung eines Angeschuldigten als
auch die Vollstreckung einer bereits erkannten Strafe durch Verjährung
ausgeschlossen wird. Nach dem deutschen
Strafgesetzbuch verjährt die Strafverfolgung bei eigentlichen Verbrechen, wenn sie mit dem Tod oder mit lebenslänglichem Zuchthaus
bedroht sind,
in 20, wenn sie im Höchstbetrag mit einer Freiheitsstrafe von einer längern als zehnjährigen Dauer bestraft
werden, in 15 und, wenn sie mit einer geringern Freiheitsstrafe bedroht sind, in 10 Jahren.
Bei Vergehen verjährt die Strafverfolgung, wenn sie im Höchstbetrag mit einer längern als dreimonatlichen Gefängnisstrafe
bedroht sind, in fünf, außerdem in drei Jahren. Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten. Diese Verjährung
der
Strafverfolgung beginnt mit dem Tag, an welchem die Handlung begangen wurde. Dabei ist aber zu beachten,
daß bei Antragsverbrechen (s. d.) die strafrechtliche Verfolgung ebenfalls ausgeschlossen
ist, wenn der zum Antrag Berechtigte es unterläßt, den Antrag binnen drei Monaten von dem Tag an zu stellen, seit welchem er
von der Handlung und von der Person des Thäters Kenntnis gehabt hat.
Für die Verjährung
der Vollstreckung rechts
kräftig erkannter Strafen sind längere Fristen geordnet; so läuft
z. B., wenn auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, eine 30jährige
Verjährung
sfrist. Jede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen That gegen den Thäter gerichtet ist, unterbricht
die Verjährung
der Strafverfolgung und ebenso jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung der Vollzugsbehörde,
insbesondere die Festnahme des Verurteilten, die Verjährung
der Strafvollstreckung.
Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 61, 66-72; Österreichisches, § 227 ff., 531 f.; Code d'instruction criminelle, Art. 635 ff.; Unterholzner, Verjährungslehre (2. Aufl., Leipz. 1858, 2 Bde.);
Gersdorff, Die preußischen Verjährungsgesetze (2. Aufl., Berl. 1889).