Verhör
(Vernehmung), die amtliche, namentlich gerichtliche Befragung einer
Person über zweifelhafte Thatumstände,
um über dieselben
Gewißheit zu erlangen, wird im bürgerlichen
Prozeß mit
Zeugen und
Sachverständigen, im
Strafverfahren mit diesen, aber auch mit dem Angeschuldigten vorgenommen.
Manche verstehen jedoch unter Verhör
nur die letztgedachte
Art der
Vernehmung. Das Verhör
des Angeschuldigten soll demselben Gelegenheit zur Beseitigung der gegen ihn vorliegenden
Verdachtsgründe und zur Geltendmachung der zu seinen gunsten sprechenden
Thatsachen geben.
Die deutsche Strafprozeßordnung (§ 136) schreibt dabei ausdrücklich vor, daß dem Beschuldigten bei
Beginn der ersten
Vernehmung zu eröffnen ist, welche strafbare
Handlung ihm zur
Last gelegt wird. Der Angeschuldigte ist zu
befragen, ob er etwas auf die Beschuldigung zu erwidern habe. Das
artikulierte Verhör (s. d.), mit allgemeinen und speziellen
Fragstücken, ist in das gegenwärtige
Strafverfahren nicht mit übergegangen; dagegen ist das dem englischen
Recht eigentümliche
Kreuzverhör (s. d.) neuerdings auch auf dem
Kontinent adoptiert worden. Über das Verhör
der
Sachverständigen
(s. d.) und
Zeugen (s. d.) enthalten die
Prozeßordnungen ausführliche Bestimmungen.
Vgl. Deutsche [* 2] Zivilprozeßordnung, § 338-379; Deutsche Strafprozeßordnung, § 48-93, 133-136.