Verhandlung
,
eine unter zweien oder mehreren gepflogene
Erörterung. Unter den politischen Verhandlungen
sind die parlamentarischen
Debatten hervorzuheben, welche durch die Vorschriften der
Geschäftsordnung (s. d.) geregelt sind. Für die diplomatischen
oder internationalen Verhandlungen
ist die herkömmliche Form teils die der schriftlichen
Noten, teils die der
mündlichen Mitteilung durch
Bevollmächtigte oder zuweilen durch die
Souveräne selbst.
Namentlich sind
Kongresse und
Konferenzen der
Bevollmächtigten verschiedener
Staaten zu solcher Verhandlung
bestimmt. Die rechtliche
Verhandlung
findet teils statt unter
Parteien bei Abschließung eines
Rechtsgeschäfts
(Kauf,
Pacht,
Miete etc.) oder
Vergleichs, teils
vor
Gericht und zwar teils zum
Zweck der Begründung von Rechtsverhältnissen, teils zur Erledigung von
Rechtsstreitigkeiten, teils zur Feststellung der
Schuld oder Unschuld im
Strafverfahren (s.
Verfahren). Als Verhandlung
maxime
(Verhandlun
gsprinzip) wird der
Grundsatz des
Zivilprozesses (s. d.) bezeichnet, wonach die
Erörterung der streitigen
Sache von
den
Anträgen der
Parteien abhängt, im
Gegensatz zu der Untersuchungsmaxime, nach welcher der
Richter die
in Betracht kommenden Rechtsverhältnisse selbstthätig zu ermitteln hat.