(Transactio), Vertrag, vermöge dessen sich zwei Parteien über ungewisse oder streitige Ansprüche durch
gegenseitiges Nachgeben vereinigen. Der Vergleich wird abgeschlossen zur Beilegung von Differenzen, welche bereits den Gegenstand
eines Rechtsstreits bilden, oder zur Vermeidung eines solchen; er kann gerichtlich oder außergerichtlich,
namentlich vor einem Schiedsrichter (s. d.), zu stande kommen. Dem Prozeßrichter ist die Anstellung von »Güteversuchen« ausdrücklich
zur Pflicht gemacht (s. Sühneverfahren).
Auf Grund von gerichtlichen Vergleichen kann die Zwangsvollstreckung (s. d.) erfolgen. Besonders wichtig ist die »vergleichsweise«
Erledigung eines Schuldenwesens (s. Zwangsvergleich). Nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs
(§ 666 f.) wird die Gültigkeit eines Vergleichs dadurch nicht beeinträchtigt, daß ein
Vertragschließender in Ansehung eines Umstandes geirrt hat, welcher Gegenstand des Streits oder der Ungewißheit war.
Vgl.
Sturm, Die Lehre vom Vergleich (Berl. 1889).
(lat. transactio), im weitern Sinne jede gütliche Erledigung eines Rechtsstreites, im engern Sinne ein Vertrag,
durch welchen der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis oder auch nur
die Unsicherheit der Realisierung eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird. Giebt nur eine Seite nach,
so liegt Erlaß (s d.) vor. Ein Vergleich kann geschlossen werden, wenn bereits der Prozeß eingeleitet ist, wie auch,
ohne daß es dazu gekommen ist.
Zur Erleichterung der Abschließung von Vergleich ist in der Deutschen Civilprozeßordn. §. 471 bestimmt, daß,
wer eine Klage zu erheben beabsichtigt (auch eine solche, welche die Zuständigkeit der Amtsgerichte übersteigt), unter Angabe
des Gegenstandes seines Anspruchs zum Zweck eines Sühneversuchs den Gegner vor das Amtsgericht laden darf, vor welchem dieser
seinen allgemeinen (durch Wobnsitz begründeten) Gerichtsstand bat. Erscheinen beide Parteien und wird
ein Vergleich geschlossen, so ist derselbe zu Protokoll festzustellen.
Aus jedem Vergleich, welcher zur Beilegung des ganzen Rechtsstreites oder in betreff eines Teils desselben vor einem deutschen Gericht
abgeschlossen ist, findet Zwangsvollstreckung nach §. 702 statt. Über den Sühneversuch in Ehesachen
s. Sühne; über Sühneversuch bei Beleidigungen s. Friedensgerichte und Schiedsmann. Nach Österr. Civilprozeßordn. §. 239 hat
sogar auch beim Kollegialgericht der erste (vor beauftragtem Richter stattfindende) Termin unter anderm die ausdrückliche Bestimmung
zur Vornahme eines Vergleichsversuches zu dienen.
Auch in Österreich sind gerichtliche Vergleich unmittelbar Exekutionstitel (Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896,
§. 1). Ein Vergleich ist anfechtbar, wenn der nach seinem Inhalt als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht
entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde (Deutsches Bürgerl.
Gesetzb. §. 779). Zu einem Vergleich bedarf der Vormund der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts,
es übersteige denn der in Geld schätzbare Gegenstand des Streites oder der Ungewißheit den Wert von 300 M. nicht (Deutsches
Bürgerl. Gesetzb. §. 1822).