Vergleich
(lat. transactio), im weitern
Sinne jede gütliche Erledigung eines Rechtsstreites, im engern
Sinne ein
Vertrag,
durch welchen der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis oder auch nur
die Unsicherheit der Realisierung eines
Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird. Giebt nur eine Seite nach,
so liegt
Erlaß (s d.) vor. Ein Vergleich
kann geschlossen werden, wenn bereits der Prozeß eingeleitet ist, wie auch,
ohne daß es dazu gekommen ist.
Zur Erleichterung der Abschließung von Vergleich
ist in der
Deutschen Civilprozeßordn. §. 471 bestimmt, daß,
wer eine Klage zu erheben beabsichtigt (auch eine solche, welche die Zuständigkeit der
Amtsgerichte übersteigt), unter Angabe
des Gegenstandes seines
Anspruchs zum Zweck eines Sühneversuchs den Gegner vor das
Amtsgericht laden darf, vor welchem dieser
seinen allgemeinen (durch Wobnsitz begründeten) Gerichtsstand bat. Erscheinen beide Parteien und wird
ein Vergleich
geschlossen, so ist derselbe zu
Protokoll festzustellen.
Aus jedem Vergleich
, welcher zur Beilegung des ganzen Rechtsstreites oder in betreff eines
Teils desselben vor einem deutschen Gericht
abgeschlossen ist, findet Zwangsvollstreckung nach §. 702 statt.
Über den Sühneversuch in Ehesachen
s.
Sühne; über Sühneversuch bei
Beleidigungen s. Friedensgerichte und Schiedsmann. Nach Österr. Civilprozeßordn. §. 239 hat
sogar auch beim
Kollegialgericht der erste (vor beauftragtem
Richter stattfindende)
Termin unter anderm die ausdrückliche Bestimmung
zur Vornahme eines Vergleich
sversuches zu dienen.
Oesterreich ob der Enn

* 2
Österreich.
Auch in
Österreich
[* 2] sind gerichtliche Vergleich
unmittelbar Exekutionstitel (Exekutionsordnung vom
§. 1). Ein Vergleich
ist anfechtbar, wenn der nach seinem
Inhalt als feststehend zu
Grunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht
entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde
(Deutsches
Bürgerl.
Gesetzb. §. 779). Zu einem Vergleich
bedarf der Vormund der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts,
es übersteige denn der in
Geld schätzbare Gegenstand des Streites oder der Ungewißheit den Wert von 300 M. nicht
(Deutsches
Bürgerl. Gesetzb. §. 1822).