Vergleich
(Transactio),
Vertrag, vermöge dessen sich zwei
Parteien über ungewisse oder streitige Ansprüche durch
gegenseitiges Nachgeben vereinigen. Der Vergleich
wird abgeschlossen zur Beilegung von
Differenzen, welche bereits den Gegenstand
eines
Rechtsstreits bilden, oder zur Vermeidung eines solchen; er kann gerichtlich oder außergerichtlich,
namentlich vor einem
Schiedsrichter (s. d.), zu stande kommen. Dem Prozeßrichter ist die
Anstellung von »Güteversuchen« ausdrücklich
zur
Pflicht gemacht (s.
Sühneverfahren).
Auf
Grund von gerichtlichen Vergleichen
kann die
Zwangsvollstreckung (s. d.) erfolgen. Besonders wichtig ist die »vergleich
sweise«
Erledigung eines Schuldenwesens (s.
Zwangsvergleich). Nach dem
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs
(§ 666 f.) wird die Gültigkeit eines Vergleichs
dadurch nicht beeinträchtigt, daß ein
Vertragschließender in Ansehung eines Umstandes geirrt hat, welcher Gegenstand des Streits oder der Ungewißheit war.