das
Verbrechen desjenigen, welcher einem andern vorsätzlich, um dessen
Gesundheit zu schädigen,
Gift oder
andre
Stoffe (s.
Gift) beibringt, welche die
Gesundheit zu zerstören geeignet sind; wird im deutschen
Strafgesetzbuch (§ 229)
mit
Zuchthaus bis zu zehn
Jahren bedroht. Dabei werden als besonders strafbar die
Fälle bezeichnet, in
welchen durch die
Handlung eine schwere
Körperverletzung oder der (allerdings nicht beabsichtigte)
Tod des Vergifteten herbeigeführt
wurde. War die Absicht des Thäters darauf gerichtet, den Vergifteten zu töten, so liegt
Mord
(Giftmord) oder doch der
Versuch eines
solchen vor. Als gemeingefährlichesVerbrechen wird die Vergiftung von
Brunnen
[* 2] und Wasserbehältern, welche zum
Gebrauch andrer dienen, oder von Gegenständen, welche zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind, sehr streng
geahndet.
(Intoxicatio), entweder die Einverleibung einer anf chem.Wege schädlich wirkenden Substanz, eines Giftes
(s.d.) und deren Folgen, oder das Vermischen von Nabrungs- und Genußmitteln mit Gift. Die Vergiftungserscheinungen
sind abhängig von der Art des Giftes sowie der Menge und Stelle, auf der das Gift appliziert wird. Die Vergiftung verläuft entweder
akut (bei starken Giften, großer Menge, direkter Einwirkung) oder chronisch. Die ersteAufgabe bei Vergiftung ist, wenn möglich, die
Entfernung des Giftes aus dem Körper (durch Brechmittel, die Magenpumpe) oder Unschädlichmachung desselben,
entweder durch Gegenmittel (Gegengift) oder dadurch, daß man den Vergifteten in Verhältnisse bringt, unter denen er die
Giftwirkung am besten übersteht (künstliche Atmung in reiner Luft, Reizmittel). Über die Gegenmittel und die Behandlung
der s. Gift.
Das Deutsche
[* 3] Reichsstrafgesetzbuch straft die Vergiftung als besonderes Delikt sowohl als Körperverletzung wie
auch als gemeingefährliches Verbrechen.
1) In ersterer Beziehung wird mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren, und bei Eintritt einer schweren Körperverletzung oder des Todes
mit Zuchthaus nicht unter 5 oder 10 Jahren oder auf lebenslang bestraft, wer vorsätzlich einem andern,
um dessen Gesundheit zu beschädigen, Gift oder andere Stoffe beibringt (durch Gewalt, Täuschung, Narkotisieren, subkutane
Injektion
[* 4] u.s.w.), welche die Gesundheit zu zerstören geeignet sind (§. 229; Schwurgericht). Die Absicht geht nicht auf Tötung,
sondern nur auf Körperverletzung. Dadurch unterscheidet sich diese Vergiftung vom Giftmord, welcher nach Deutschem Strafgesetzbuch
als Mord oder als Totschlag bestraft wird. Das Österr. Strafgesetz von 1852 behandelt ihn als Meuchelmord (§. 135). 2) Das
gemeingefährliche Verbrechen derVergiftung liegt nach §.324 des Reichsstrafgesetzbuches vor bei Vergiftung von Brunnen oder Wasserbehältern,
welche zur Wassergewinnung für den persönlichen Bedarf von Menschen dienen.
Diese Vergiftung wird mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren, und wenn der Tod eines Menschen eintritt, mit Zuchthaus nicht
unter 10 Jahren oder mit lebenslänglichem bestraft (Schwurgericht). Mit gleicher Strafe bedroht ist die Vergiftung von Gegenständen,
welche zum öffentlichen Verkaufe oder Verbrauche bestimmt sind, und die Beimischung von Stoffen, welche die Gesundheit zu
zerstören geeignet sind, ingleicben das wissentliche Verkaufen, Feilhalten, Inverkehrbringen solcher
Stoffe mit Verschweigen der giftigen oder zerstörenden Eigenschaft. Nach dem Vorentwurf des
Schweiz.
[* 5] Strafgesetzbuches von 1896 ist
vorsätzliche Tötung mittels Gift immer Mord (Art. 52), die Vergiftung unter 1 wird als Lebens- und Leibesgefährdung bestraft (Art.
59), die gemeingefährliche Vergiftung als Gefährdung von Menschen oder Haustieren durch Vergiftung (Art. 163 und 166).