Vergiftung
,
Brunnen (artesische Br

* 2
Brunnen. das
Verbrechen desjenigen, welcher einem andern vorsätzlich, um dessen
Gesundheit zu schädigen,
Gift oder
andre
Stoffe (s.
Gift) beibringt, welche die
Gesundheit zu zerstören geeignet sind; wird im deutschen
Strafgesetzbuch (§ 229)
mit
Zuchthaus bis zu zehn
Jahren bedroht. Dabei werden als besonders strafbar die
Fälle bezeichnet, in
welchen durch die
Handlung eine schwere
Körperverletzung oder der (allerdings nicht beabsichtigte)
Tod des Vergifteten herbeigeführt
wurde. War die Absicht des Thäters darauf gerichtet, den Vergifteten zu töten, so liegt
Mord
(Giftmord) oder doch der
Versuch eines
solchen vor. Als gemeingefährliches
Verbrechen wird die Vergiftung
von
Brunnen
[* 2] und Wasserbehältern, welche zum
Gebrauch andrer dienen, oder von Gegenständen, welche zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind, sehr streng
geahndet.
Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 324 ff.