Verfügung
von
hoher
Hand,
[* 3] von
Regierungs- oder Verwaltungsbehörden in
Beziehung auf Schiffe
[* 4] oder
Güter außerordentlicherweise
getroffene
Anordnung, durch welche entweder denselben Schaden zugefügt wird oder die Beteiligten an deren beabsichtigter
Verwendung gehindert werden. Insbesondere gehören dazu die Fälle, in welchen ein Schiff
[* 5] mit Embargo (s. d.)
belegt oder für den Dienst eines
Staates mit
Beschlag belegt wird,
der Handel mit dem
Bestimmungsorte untersagt,
der Abladungs- oder
Bestimmungshafen blockiert wird, ferner Ein- und
Ausfuhrverbote.
In den genannten Fällen, sowie bei allen andern
Verfügungen, durch welche das Schiff am Auslaufen, oder die
Reise oder die
Versendung der nach dem Frachtvertrage zu liefernden
Güter verhindert wird, sofern das Hindernis nicht
voraussichtlich von
nur unerheblicher
Dauer ist, ist beim Seefrachtverträge jeder
Teil befugt, von
dem
Vertrage zurückzutreten,
ohne zur
Entschädigung verpflichtet zu sein. (S. Frachtvertrag.) Wenn nicht die Haftung vertragsmäßig abgeändert ist,
trägt bei der Seeversicherung der Versicherer die Gefahr der b. H.
(Deutsches Hand
elsgesetzbuch von
1861 Art.
824, von
1897 §. 820 und allgemeine Seeversicherungsbedingungen [s. d.) §.
69.)