Verfügungen
von
hoher
Hand,
[* 2] im
Seerecht
Anordnungen der staatlichen
Autorität, durch welche die
Schiffahrt überhaupt
oder in Ansehung der Seereise eines einzelnen
Schiffs gehemmt oder verboten wird. Dahin gehören die
Fälle, in welchen ein
Schiff
[* 3] mit
Embargo belegt oder für den
Dienst einer
Seemacht in Anspruch genommen, der
Handel mit dem Bestimmungsort
untersagt, ein
Hafen blockiert, eine
Quarantäne angeordnet wird u. dgl. Bezüglich
des Seefrachtvertrags gilt nach dem deutschen
Handelsgesetzbuch (Art. 631 ff.) die
Regel, daß jeder der vertragschließenden
Teile von
dem
Vertrag zurücktreten kann, wenn vor Antritt oder während der
Reise eine Verfügung von
hoher
Hand hindernd in den
Weg tritt. Bei der
Seeversicherung trägt der Versicherer, sofern nicht etwas andres vereinbart ist,
die
Gefahr der Verfügungen.
Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 824.