Verfügungen
von hoher Hand, im Seerecht Anordnungen der staatlichen Autorität, durch welche die Schiffahrt überhaupt oder in Ansehung der Seereise eines einzelnen Schiffs gehemmt oder verboten wird. Dahin gehören die Fälle, in welchen ein Schiff mit Embargo belegt oder für den Dienst einer Seemacht in Anspruch genommen, der Handel mit dem Bestimmungsort untersagt, ein Hafen blockiert, eine Quarantäne angeordnet wird u. dgl. Bezüglich des Seefrachtvertrags gilt nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 631 ff.) die Regel, daß jeder der vertragschließenden Teile von dem Vertrag zurücktreten kann, wenn vor Antritt oder während der Reise eine Verfügung von hoher Hand hindernd in den Weg tritt. Bei der Seeversicherung trägt der Versicherer, sofern nicht etwas andres vereinbart ist, die Gefahr der Verfügungen. Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 824.