Verfügung
,
eine Anordnung desjenigen, dem eine öffentlich-rechtliche Gewalt zusteht, des Staatsoberhauptes, der Obrigkeit u. s. w.; im Privatrecht die Anordnung desjenigen, dem eine privatrechtliche Gewalt zusteht, z. B. des Vaters oder des Vormunds über die Erziehnng des Hauskindes oder Mündels, die Anordnung des Berechtigten oder eines Dritten mit Bewillignng des Berechtigten, wie mit dem Gegenstande seines Rechts (einer Sache, einem Vermögen u. s. w.) verfahren werden soll;. oder das Rechtsgeschäft, durch welches der Inhaber eines Rechts dasselbe veräußert oder einschränkt.
Prozessualisch ist Verfügung
nach dem Sprachgebrauch der Reichsjustizgesetze im Gegensatz zu
Urteilen und
Beschlüssen (s. d.) die
Bezeichnung für
Entscheidungen (s. d.), die von einem einzelnen
Richter (Vorsitzenden,
Untersuchungsrichter, ersuchten oder
beauftragten
Richter) ausgehen und der Regel nach eine Sachentscheidung nicht enthalten, sondern sich nur auf die Leitung
des
Verfahrens beziehen, z. B. Ladung von Zeugen, Bestimmung eines
Termins. (S. jedoch
Einstweilige Verfügung.)
Verfügung
unterliegen gewöhnlich der
Beschwerde (s. d.), können aber auch, falls dies nicht die «sofortige
Beschwerde» ist, von dem
Richter, der sie erlassen, widerrufen werden, sind also nicht der Rechtskraft fähig.
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Über Freigebige
Verfügung
s. d.