die feierliche
Versicherung des
Souveräns, daß er der
Verfassung und den
Gesetzen
des
Landes gemäß regieren werde. Nach manchen
Verfassungen, z. B. nach der preußischen, wird ein eidliches Gelöbnis des
Monarchen in Gegenwart der
Kammern verlangt, während nach andern Verfassungsurkunden die eidliche
Versicherung in einem
Patent
genügt und noch andre
Konstitutionen eine solche Zusicherung in einer
Urkunde bei dem fürstlichen
Worte
des
Souveräns verlangen. In manchen
Staaten ist eine dem Verfassungseid entsprechende
Versicherung auch in den Verpflichtungseid der Staatsdiener,
mitunter auch in den allgemeinen Huldigungseid
(Unterthaneneid) der
Staatsbürger überhaupt mit aufgenommen.
In den meisten Staaten müssen auch die Mitglieder des Landtags den Eid auf die Verfassung leisten. Die Mitglieder
des Reichstags leisten einen derartigen Eid nicht, wohl aber wird er z. B. in Preußen, Elsaß-Lothringen
[* 5] und andern Staaten
gefordert. Ferner ist in den Diensteid der Beamten das Versprechen aufgenommen, die Verfassung gewissenhaft zu beobachten,
dagegen wird das Heer nicht auf die Verfassung, sondern nur für den Landesherrn (s. Fahneneid) vereidigt.
In manchen Staaten kann von jedem Unterthan ein Huldigungseid verlangt werden, welcher ebenfalls das Gelöbnis enthält, die
Verfassung zu befolgen. Die Rechte und Pflichten der Landesherren, Volksvertreter, Staatsbeamten und Unterthanen sind aber ganz
dieselben, ob ein Verfassungseid von ihnen abgelegt worden ist oder nicht.