Verfassung.
Seit 1890 hat J. eine konstitutionelle Verfassung.
Der
Kaiser hat bedeutende
Vorrechte: er behielt u.a.
die
Entscheidung über Organisation und Friedensstärke des Landheers und der Flotte, über Organisation der Civilverwaltung,
über die Gehälter der
Beamten u.s.w. Der Landtag (kokkai) besteht aus zwei Häusern, dem Herrenhaus
(kizokuin) und dem Abgeordnetenhaus (shugiin). Das Herrenhaus besteht aus den männlichen Mitgliedern der kaiserl.
Familie nach zurückgelegtem 20. Lebensjahre, aus den Mitgliedern der zwei ersten Adelsklassen, aus den auf sieben Jahre
von ihren
Verbänden gewählten Mitgliedern der drei folgenden Adelsklassen.
Die Mitglieder der Adelsklassen müssen wenigstens 25 J. alt sein. Außerdem können vom Kaiser noch Mitglieder aus den Höchstbesteuerten aus sieben Jahre oder solche Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben, auf Lebenszeit berufen werden. Das Abgeordnetenhaus besteht aus 300 Mitgliedern. Die Einwirkung auf die Festsetzung des Budgets ist beschränkter als bei uns. Die aktive Wahlfähigkeit hängt ab von der Staatsangehörigkeit, dem Alter von 25 Jahren, einjährigem Wohnsitz in einem bestimmten Verwaltungsbezirk und der Zahlung von mindestens 15 Yen (etwa 50 M.) jährlichen Steuern.
Aktive Militärbeamte sind nicht wahlberechtigt. Die passive Wahlfähigkeit hängt ab von denselben Bedingungen, nur ist ein Alter von 30 Jahren nötig. Nicht wählbar sind Justiz- und Polizeibeamte, Priester und aktive Militärbeamte. Die Mitglieder gehen aus direkten Wahlen des Volks hervor. Die Wahlen finden alle vier Jahre statt; die jährlich stattfindenden Sessionen sollen höchstens drei Monate dauern. Außer den Reisekosten erhalten die Mitglieder beider Häuser je 800 Yen jährlich, doch fällt dieser Betrag bei Staatsbeamten weg. Persönliche Freiheit sowie Rede-, Preß- und Religionsfreiheit sind gewährt.