Verfassung | s. Staatsverfassung. / 3 |
Verfassung _2 | Gesamtheit aller Grundsätze, die das wirtschaftliche, soziale, kulturelle und politische Leben / 32 |
Verfassung _3 | und Verwaltung. B. ist eine im Mannsstamme und in direkter Linie erbliche und konstitutionelle / 884 |
Verfassung _4 | und Verwaltung. G. bildet einen konstitutionellen monarchischen Staat. Nach der revidierten / 535 |
Verfassung _5 | Seit 1890 hat J. eine konstitutionelle Verfassung. Der Kaiser hat bedeutende Vorrechte: er behielt / 256 |
Verfassung _6 | und Verwaltung. Die Türkei ist kein einheitliches Reich, kein organisches Staatswesen. Auch / 1095 |
Verfassung _7 | bei Vereinen, Korporationen, Genossenschaften u. s. w. das Grundgesetz oder Statut, sofern es / 335 |