Vereinigung
der Rechte (Confusio), das Zusammentreffen von Rechten und der ihnen entsprechenden Verbindlichkeit in einer Person, wodurch sie erlöschen. Eine Forderung erlischt z. B. dadurch, daß der Gläubiger Erbe des Schuldners wird und umgekehrt, oder dadurch, daß der Schuldner aus einem andern Grund die Forderung erwirbt (z. B. durch Cession). Doch gilt der Grundsatz nicht ausnahmslos. Wenn der Schuldner aus einem Inhaber- oder Orderpapier (s. d.) das Eigentum am Papier erwirbt, ruhen nur Forderung und Schuld bis zur Weiterbegebung. Ferner erlischt die Forderung an die Erbschaft nicht, wenn der Schuldner die Erbschaft als Beneficialerbe (s. Inventarrecht) erwirbt. Hat der Gläubiger mehrere Schuldner, von denen jeder für das Ganze haftet (s. Korrealobligation), so bleibt dem Gläubiger die Forderung gegen die übrigen, wenn er den einen Schuldner beerbt. Dagegen wird die Bürgschaftsschuld aufgehoben, wenn der Gläubiger den Hauptschuldner beerbt und umgekehrt. Wenn der Nacherbe die Herausgabe der Erbschaft von dem Vorerben fordern kann, konfundieren Forderungen des Vorerben an die Erbschaft mit seiner Schuld oder umgekehrt nicht (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 2143 u. s. w.). Wird die Vereinigung des Rechts und der entsprechenden Verpflichtung in der Art rückgängig, daß sie als nicht eingetreten zu betrachten ist, z. B. wenn das Testament, auf Grund dessen der Gläubiger den Schuldner beerbt hat, für ungültig erklärt wird, so lebt die Forderung wieder auf. (S. auch Eigentümerhypothek.)