Veredelung
sverkehr
(in
Österreich
[* 2]
Appreturverfahren, in
Frankreich
Admission temporaire) nennt man im Zollwesen denjenigen
Warenverkehr mit dem
Ausland, welcher zum
Zweck der
Be- oder Verarbeitung, zur Vervollkommnung oder zur Reparatur mit der Bestimmung
der Rückkehr in entsprechend vervollkommnetem, in veredeltem Zustand stattfindet. Solche
Waren müßten
nicht allein die Transportkosten, sondern auch den Eingangszoll des
Rohstoffs oder Halbfabrikats im einen, dann den
Zoll bei
Wiedereinfuhr der fertigen
Waren im andern
Lande tragen. Da nun durch solche doppelte Zollzahlung ein solcher über die
Grenze
gehender Veredelung
sverkehr meist geradezu unmöglich gemacht wird, so versteht man unter dem
Veredelung
sverkehr auch schlechthin die zollfreie Überführung jener Gegenstände über die
Zollgrenze, bez. deren zeitweise zollfreie Zulassung
(admission temporaire).
Der Veredelung
sverkehr kann dem Land insofern von großem Vorteil sein, indem nicht allein die Verarbeitung fremder
Rohstoffe direkten
Gewinn bringt, sondern auch das Absatzgebiet der heimischen
Industrie erweitern hilft.
Mit Rücksicht hierauf bildete der Veredelung
sverkehr schon einen wesentlichen
Bestandteil des merkantilistischen Protektionssystems. So wurde
unter
Colbert in
Frankreich gestattet, daß gewisse Materialien auf bestimmte Zeit unter der
Bedingung der Wiederausfuhr in
verarbeiteter Form zollfrei eingehen durften.
Auch die österreichische
Zollordnung von 1774 gestattete, daß ausländische, nicht außer
Handel gesetzte
Waren zur
Appretur oder auf
Spekulation, nicht aber auf
Lösung eingeführt werden durften. 1853 wurde diese Bestimmung dahin
erweitert, daß auch die zollfreie Aus- und Wiedereinfuhr gestattet wurde. Dieser in
Preußen
[* 3] bereits seit 1818 zugelassene
Zweig des Veredelung
sverkehrs kann insbesondere darin seine
Berechtigung finden, daß es dem Inland an den
zur genügenden
Veredelung erforderlichen natürlichen Hilfsmitteln gebricht.
Trotzdem ist in
Frankreich die Ausfuhr zur
Veredelung und zollfreie Wiedereinfuhr
heute noch nicht zulässig, sondern nur die
zollfreie Einfuhr zum
Zweck der
Veredelung und der Wiederausfuhr. Schwierigkeiten bereitet der Veredelungsverkehr
durch die im
Interesse der
Verhütung von
Umgehungen erforderlichen amtlichen
Kontrollen und Beschränkungen, welche den
Zweck haben,
die
Identität des Gegenstandes und dessen Ursprung sicherzustellen. Als
Waren heimischen Ursprungs gelten, wenn nichts Besonderes
bestimmt ist (z. B. bei
Garnen und
Geweben), meist diejenigen, bei deren Herstellung ausschließlich oder zum größten Teil
heimische
Arbeit in Anwendung kam. Die richtige
Durchführung macht die Festsetzung einer
Frist für den
zollbegünstigten Wiedereintritt erforderlich. Vgl.
Acquit à caution.