Verbrechen.
Das
Reichsstrafgesetzbuch hat, ebenso wie andere neuere Gesetzgebungen, nach dem Vorgange des
Code pénal,
die Dreiteilung der strafbaren Handlungen mit Rücksicht auf die betreffenden Strafdrohungen eingeführt. Danach sind Verbrechen
im
engern
Sinne die mit dem
Tode, mit Zuchthaus oder mit Festungshaft von mehr als 5 Jahren bedrohten schwersten
Delikte. (S.
Vergehen,
Übertretung.) Der Versuch ist immer strafbar, auf Verweis kann nie erkannt werden. Die erfolglose
Aufforderung
(s. d.), §. 49a, die
Drohung (s. d.), §. 241, und der
Landzwang (s. d.), §. 126, sind nur strafbar, wenn es sich um ein
Verbrechen
handelt.
Die Frage, ob ein Delikt als Verbrechen
anzusehen sei, ist zu entscheiden nach der höchsten zulässigen,
nicht nach der im Einzelfalle verwirkten
Strafe. Die Dreiteilung der strafbaren Handlungen ist für die Frage, von welchem
Gerichte zu entscheiden ist, von wesentlicher Bedeutung; über Verbrechen
urteilen Schwurgerichte und in gewissen
Fällen (§. 73 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die
Strafkammern der Landgerichte (s. Gericht und Gerichtsstand).
Das geltende Österr.
Strafgesetz kennt diese Dreiteilung nicht; es versteht unter Verbrechen
die schwersten mit
Tod oder Kerker zu
bestrafenden Delikte, den Gegensatz dazu bilden die
Vergehen und
Übertretungen, welche hauptsächlich mit
Arrest und Geldstrafe
bedroht sind. Der Vorentwurf eines
Schweiz.
[* 2] Strafgesetzbuchcs von 1896 kennt nur eine Zweiteilung (Verbrechen
und
Übertretungen). - Verbrechen
im weitern
Sinne ist jede strafbare Handlung (Verbrechen
und
Vergehen) im Gegensatze zu den einfachen Polizeiübertretungen,
unter welchen Zuwiderhandlungen gegen diejenigen Strafvorschriften verstanden werden, welche wesentlich präventive (polizeilich
vorbeugende) Zwecke verfolgen (s.
Übertretung).
Dem einfachen Verbrechen
stellt man das ausgezeichnete oder qualifizierte Verbrechen
, das
unter erschwerenden Umständen verübt und mit höherer
Strafe bedroht ist, und das privilegierte Verbrechen
, dem eine mildere Beurteilung
zu teil wird, gegenüber. (S. auch die
Artikel Delikt, Dolus, Fahrlässigkeit,
Irrtum, Idealkonkurrenz, Realkonkurrenz,
Strafrecht,
Strafgesetzgebung,
Thatbestand, Versuch, Zurechnung.) -
Über Verbrechen
und Verbrecher in anthropol. Hinsicht s.
Kriminalanthropologie.