Verbrechen
(Delikt, lat.
Crimen,
Delictum), im allgemeinen jede widerrechtliche
Handlung, welche mit öffentlicher
Strafe
bedroht ist. Im engern
Sinn und namentlich im
Sinn unsers deutschen
Strafgesetzbuchs, welches, ebenso wie das österreichische
Strafgesetzbuch, die französische Dreiteilung der in Crimes,
Délits und Contraventions angenommen hat, versteht man unter
Verbrechen
nur die schwereren Verbrechen.
Das deutsche
Strafgesetzbuch bezeichnet nämlich eine mit dem
Tod, mit
Zuchthaus
oder mit
Festungshaft von mehr als fünf
Jahren bedrohte
Handlung als Verbrechen
, eine mit
Festungshaft bis zu fünf
Jahren, mit Gefängnis
oder mit
Geldstrafe von mehr als 150 Mk. bedrohte
Handlung als
Vergehen und eine mit
Haft oder mit
Geldstrafe
bis zu 150 Mk. bedrohte
Handlung als
Übertretung. Im Anschluß daran verweist das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz die schweren
Verbrechen
vor die
Schwurgerichte, abgesehen von den gegen
Kaiser oder
Reich gerichteten Verbrechen
des
Hochverrats und des
Landesverrats, welche
vom
Reichsgericht abgeurteilt werden.
Die
Übertretungen und diejenigen
Vergehen, welche nur mit Gefängnis bis zu drei
Monaten oder mit
Haft oder
mit
Geldstrafe bis zu 600 Mk. bedroht sind, gehören vor die
Schöffengerichte; auch ist es den
Strafkammern der
Landgerichte
nachgelassen, eine
Reihe leichterer
Vergehen auf
Antrag der Staatsanwaltschaft an die
Schöffengerichte zu verweisen, wenn in
dem einzelnen
Fall voraussichtlich keine höhere
Strafe als die angegebenen eintreten wird. Außerdem werden
Beleidigungen und
Körperverletzungen, welche im Weg der
Privatklage zu verfolgen sind, ebenfalls von den
Schöffengerichten
abgeurteilt; ferner der einfache
Diebstahl und
Betrug, einfache
Unterschlagung und
Sachbeschädigung, wofern der Wertbetrag des
Verbrechen
sgegenstandes die
Summe von 25 Mk. nicht übersteigt, und endlich
Begünstigung und
Hehlerei,
wenn die verbrecherischen
Handlungen, auf welche sie sich beziehen, ebenfalls in die schöffengerichtliche
Kompetenz fallen.
Für diejenigen Vergehen, welche nicht vor die Schöffengerichte gehören, sind die Strafkammern der Landgerichte zuständig;
ferner für diejenigen Verbrechen
, welche höchstens mit fünfjähriger Zuchthausstrafe bedroht sind;
sodann für die Verbrechen
jugendlicher,
d. h. noch nicht 18jähriger,
Personen;
für gewisse Unzuchtsverbrechen;
für schweren Diebstahl und schwere Hehlerei und für Betrug, Diebstahl und Hehlerei im wiederholten Rückfall;
endlich auch für die in verschiedenen Reichsgesetzen, wie z. B. im Bank- und Aktiengesetz, für strafbar erklärten Handlungen.
Was die allgemeinen
Einteilungen der Verbrechen
im weitern
Sinn anbelangt, so pflegt man zwischen Begehungs- und Unterlassungsverbrechen
zu unterscheiden, je
nachdem sie durch positive
Handlungen oder durch Unterlassungen zu schulden gebracht, zwischen dolosen und kulposen Verbrechen
, je
nachdem sie vorsätzlicher- oder fahrlässigerweise begangen werden, und zwischen vollendeten (konsummierten) und versuchten
Verbrechen
, je nachdem der beabsichtigte Erfolg eingetreten ist oder nicht.
Kommt zu einer verbrecherischen
Handlung noch ein besonderes straferhöhendes
Moment, z. B. zum
Diebstahl
Einbruch, Einsteigen oder
Erbrechen von Behältnissen, hinzu, so spricht man von einem ausgezeichneten (qualifizierten) im
Gegensatz zum einfachen Verbrechen.
Wird dagegen eine verbrecherische
Handlung milder bestraft als das Gattungsverbrechen
, so liegt
ein privilegiertes Verbrechen vor. Eine Mehrheit verbrecherischer
Handlungen, welche zusammen als ein einziges
Verbrechen angesehen und bestraft wird, ist ein sogen. fortgesetztes Verbrechen (s. d.).
Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 1; Gerichtsverfassungsgesetz, § 27-29, 73-75, 80, 136; Österreichisches Strafgesetzbuch, § 1.