Aufwandsteuern,
Abgaben, die von dem
Verbrauch gewisser im Inlande erzeugten und verbrauchten
Güter erhoben werden. Als Gegenstände hierfür eignen sich besonders Verbrauchsgüter, die nicht notwendige
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Lebensmittel sind, aber doch in beträchtlicher Menge verbraucht werden, wie alkoholhaltige Getränke, Zucker,
[* 3] Tabak
[* 4] u. s. w.
Die Verbrauchssteuern werden teils als sog. innere Steuern (s. Accise) nach verschiedenen und zwar indirekten Methoden (Besteuerung des Rohstoffs
oder der Fabrikationsgeräte, Überwachung der Fabrikation, Monopolisierung des Verkaufs u. s. w.),
teils durch Erhebung eines Einfuhrzolls erhoben, der als reiner Finanzzoll (s. d.)
zu betrachten ist, wenn er nur das Äquivalent einer gleichartigen innern Besteuerung bildet.
Die Gemeinden erheben vielfach (s. Octroi), meistens in der Form einer Eingangsabgabe. Auch die
direkte Besteuerung kommt vor bei Gegenständen des Verbrauchs, wie Wagen, Wohnungen, Pferden u. s. w. In Deutschland
[* 5] sind Verbrauchssteuern oder
Verbrauchsabgaben namentlich die Fabrikatsteuern auf Salz,
[* 6] auf Zucker und auf Branntwein (daneben noch in beschränktem Umfange
Material- und Maischbottichsteuer), die Gewichtssteuer auf Rohtabak und die Materialsteuer auf Bier, die sämtlich durch entsprechende
Eingangszölle ersetzt werden. (S. Getränkesteuer, Salzsteuer, Tabaksbesteuerung, Zuckersteuer, Weinsteuer u. s. w.)
(Verbrauchs-, Konsumtions-, Verzehrungssteuern) sind Steuern, welche den vom Steuerpflichtigen getriebenen
Aufwand treffen. Sie werden meist nach den Gegenständen, von welchen sie erhoben werden (Zuckersteuer,
Biersteuer etc.), bez. auch nach der Erhebungsform
(Kesselsteuer, Maischbottichsteuer) benannt. Steuern, welche auf im Inland erzeugte und verbrauchte Güter gelegt werden, heißen
innere Aufwandsteuern oder Accisen gegenüber den Zöllen, welche über die Landesgrenze gehende Waren belasten.
Letztere unterscheiden sich von erstern im wesentlichen durch die Erhebungsform, welche eine größere
Zahl von Gegenständen durch Zölle als durch innere Aufwandsteuern zu belasten gestattet. IhreRechtfertigung finden die Aufwandsteuern darin, daß
die übrigen Steuerarten nicht allen Aufgaben der Besteuerung genügen, insbesondere nicht hinreichend ergiebig sind und eine
ungleichmäßige Belastung bewirken. Indem der gemachte Aufwand im allgemeinen als Beweis eines vorhandenen
steuerfähigen Einkommens gelten kann, sollen die Aufwandsteuern das von direkten Steuern nicht getroffene Einkommen belasten, die Besteuerung
der untern Klassen ermöglichen und die Ungleichheiten der übrigen Steuern mindern.
Allgemeine Aufwandsteuern, welche den gesamten Verbrauch der Staatsangehörigen treffen, würden zwar sehr ergiebig
sein, sind jedoch überhaupt wie insbesondere auch als einzige Steuer zu verwerfen, teils wegen der entgegenstehenden
technischen Schwierigkeiten (Ermittelung des Verbrauchs, Produktion für eignen Konsum etc.), teils wegen ungleicher Belastung
(Freilassung der Ersparnisse, individuelle Nötigung zu größerm Konsum), teils weil sie nicht immer einer den Bedarfssteigerungen
entsprechenden Erhöhung fähig sind (Staatsnotzeiten!).
Die Aufwandsteuern sind darum stets nur partielle Steuern und treffen als solche sowohl Sachgüter als Dienstleistungen,
Güter des Verbrauchs wie den Gebrauch von Nutzgegenständen. Nur wenige Aufwandsteuern lassen sich auf direktem Weg bei dem Konsumenten
einheben, weil die meisten Gegenstände des Verbrauchs, sobald sie einmal in die Hände des Konsumenten übergegangen sind,
örtlich allzu zerstreut, unkontrollierbar und unzugänglich sind und ein umständliches, kostspieliges
und wenn ausgiebiges, so doch unerträgliches Erhebungsverfahren nötig machen. Die direkten Aufwandsteuern beschränken
sich deshalb auf Gegenstände, welche öffentlich leicht sichtbar, billig und sicher zu katastrieren und zu
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kontrollieren sind, wie Wohnungen (Mietsteuer), das Halten von Bedienten, Equipagen, Pferden, Hunden etc., wozu noch die unter
dem Titel von Verkehrssteuern oder Gebühren getroffenen mancherlei Güter der Geselligkeit treten. Die indirekten Aufwandsteuern werden
unter verschiedenen Formen vom Produzenten (des Rohstoffs oder des fertigen Produkts), vom Händler oder vom Frachtführer in der
Absicht erhoben, daß diese als Steuerzahler sie durch Zuschlag zum Warenpreis auf den endlichen Konsumenten als Steuerträger
überwälzen.
Voraussetzung dieser Steuern ist, daß der Bedarf ganz oder vorwiegend verkehrsmäßig und nicht durch Eigengewinnung der Güter
gedeckt wird. Kommen bei einer zu besteuernden Güterart beide Formen der Gewinnung vor, so besteuert
man entweder nur die in den Verkehr gelangenden Gegenstände, indem man die andern ganz freiläßt (Lizenzen, Schanksteuern),
oder man sucht die letztern durch Pauschalierung, Abfindung oder auch wohl auf ähnlichem und gleichem Weg wie jene zu erfassen.
Als Erhebungsformen der indirekten von denen oft mehrere Arten miteinander verbunden werden, um den Ertrag
im ganzen zu sichern, oder um dem Besteuerten freie Wahl zu lassen, kommen vor:
1) Rohstoff- (Material-) Steuern, wenn die zu verarbeitenden Materialien als Grundlage der Bemessung dienen.
Letztere erfolgt entweder auf direktem Weg, indem Gewicht, Volumen, bez. auch Qualität der erzeugten oder weiter verarbeiteten
Materialien direkt ermittelt und danach die Steuer ausgeworfen wird, oder man schließt indirekt aus hierfür brauchbaren
Merkmalen, wie Größe der zur Erziehung verwandten Bodenfläche, auch wohl mit Rücksicht auf die Güte des Bodens
oder Art, Umfang, Leistungsfähigkeit von Werkvorrichtungen und aus der Betriebsdauer auf die Menge der verbrauchten Rohstoffe.
Solche Transportsteuern sind: a) die Zölle (s. d.), welche als Ein-, Aus- u.
Durchfuhrzölle beim Übergang über die Landesgrenze erhoben werden; b) die innern Verbrauchssteuern, welche auf den Warentransport
im Innern des Landes gelegt werden und zwar als:
2) Die Handelssteuern werden vom Verkauf und zwar als a) Großhandelssteuer vom Großhändler, als b) Detail- oder Verschleißbesteuerung
von demjenigen erhoben, welcher den Verkauf im kleinen an die Konsumenten besorgt. III. Lizenzen, eine
Art Gewerbesteuer, die bisweilen neben einer oder der andern der genannten Formen vorkommt, werden periodisch (jährlich) für
das Recht entrichtet, Gegenstände zu erzeugen oder mit denselben Handel zu treiben. Ihnen ähnlich, wenigstens in Bezug auf
Bemessung der Steuer, sind: IV. Abfindungen, welche mit Umgehung der speziellen Berechnungen und Kontrollen
summarisch festgesetzt werden.
V. Monopolisierung.
Durch dieselbe behält sich der Staat ein ausschließliches Recht zu dem Zweck vor, um, gegen Konkurrenz geschützt, die Preise
derartig einseitig bestimmen zu können, daß dieselben einen Überschuß über die Kosten als Steuer abwerfen. Das Monopol
kann sich erstrecken auf:
3) die weitere Verarbeitung (Fabrikationsmonopol);
4) den Vertrieb, insbesondere im kleinen als Verschleißmonopol.
Welche der genannten Formen den Vorzug verdient, ist jeweilig mit Rücksicht auf die besondern Verhältnisse des zu besteuernden
Guts zu beurteilen, wie Umfang, Art der Gewinnung des Rohstoffs, Verschiedenheiten in Art und Qualität der
verwendbaren Rohstoffe und ihrer Surrogate, Veränderlichkeit oder Stetigkeit des Ausbeuteverhältnisses, Stand der Technik, Zahl
und örtliche Verbreitung der Produktionsunternehmungen, Verkehrsentwickelung, Brauchbarkeit des Verwaltungspersonals u.
dgl. Die Gründe, welche für und wider die Aufwandsteuern vorgeführt zu werden pflegen, haben meist nur eine relative
Bedeutung, indem sie nur für besondere Steuern und Erhebungsformen gelten. Hierbei kann es sich auch immer
nur um einen Vergleich mit denjenigen Steuern handeln, welche allenfalls die Aufwandsteuern ersetzen müßten.
Zu gunsten der Aufwandsteuern wird geltend gemacht, daß sie dem Interesse der Finanzverwaltung wie dem der Steuerträger entsprechen
und eine gleichmäßige Verteilung der Lasten bewirken. Sie werfen einen hohen, mit steigendem Wohlstand
zunehmenden Ertrag ab, gehen rasch und sicher ein, ohne weitläufige Umlegungen und kostspielige Katasterwerke erforderlich
zu machen oder zu zahlreichen Reklamationen und gewaltsamen Beitreibungen zu führen. Die Erhebung ist dem Publikum aus den
Augen gerückt, gibt also weniger Veranlassung zur Unzufriedenheit.
Nicht selten haben die Aufwandsteuern Verbesserungen der Produktion veranlaßt, welche ersonnen wurden, der Steuer zum Teil zu entschlüpfen.
Viele Aufwandsteuern gestatten, die Belastung der Zahlungsfähigkeit mehr anzuschließen, Einkommen zu erfassen, welches sonst frei bliebe,
sowohl das von Reichen als auch das der untern Klassen, welches sich bei dem heutigen Verkehr der direkten
Besteuerung leicht entzieht, als auch endlich dasjenige von Ausländern. Die Steuerentrichtung ist für den Konsumenten eine
sehr bequeme. Er zahlt, wenn er leistungsfähig ist, und in kleinen, nicht drückenden Raten. Bei den meisten Aufwandsteuern hat der Konsument
durch keine der Beschwerden zu leiden, welche mit der Erhebung direkter Steuern verknüpft sind, wie Einschätzung,
Kontrolle, Verantwortlichkeit etc. Vorzüglich gelten viele dieser Argumente für die einfache und bequemere Erhebungsform
des Zolles.
Gegen die Aufwandsteuern spricht: Ihr Ertrag ist unbestimmt, schwankend, unfähig, dem Bedarf sich anzuschmiegen, in Notzeiten leicht zu
gering, in guten zu hoch und dann ein Reiz für unwirtschaftliche Ausgaben. Die Ausführung der Besteuerung
ist eine oft schwierige und verhältnismäßig teure, wenn sie ein zahlreiches Beamtenpersonal und langen Steuervorschuß
erforderlich macht und nachteilige Störungen der Produktion hervorruft. Wird die Aufwandsteuer nicht direkt empfunden und
als Steuer erkannt, so macht sie auch Ausgabenerhöhungen leicht, welche bei direkter Besteuerung größere
Opposition finden würden. Ist die Zahlung für den Konsumenten bequem, so kann sie für den ersten Zahler um so lästiger sein.
Leicht führt die Aufwandsteuer zu ungleichmäßiger Belastung, indem sie einseitige Steuerbefreiungen ermöglicht, oft
kleinere Einkommen zu hoch belastet oder auch bei Verwendung verschiedener
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Rohstoffqualitäten, Bemessung der Rückvergütungen den einen Produzenten begünstigt, dem andern unabwälzbare Lasten auflegt.
Je nach Höhe und Erhebungsform der Aufwandsteuern kann der Großbetrieb begünstigt, die gegebene Ordnung von Verbrauch und Erwerb gestört,
die Entwickelung der Technik in eine falsche Richtung gelenkt und endlich ein großer Reiz zu Fälschung, Defraudation, Bestechung
geboten werden.
Diese Übelstände lassen sich meiden oder mindern zunächst durch richtige Auswahl der zu besteuernden Gegenstände. Dieselben
sollen bei mäßigen Erhebungskosten und geringer Belästigung des Verkehrs ausgiebig sein und als Glieder
[* 10] des ganzen Steuersystems
eine gleichmäßige Belastung ermöglichen. Die Zahl der sich hierfür bietenden, möglichst allseitig passenden Gegenstände
ist nicht groß. Die vornehmsten derselben sind der Tabak, die geistigen Getränke, die anregenden Getränke
(Kaffee, Thee, Kakao), dann Zucker, Salz und Leuchtmittel. In erste Reihe werden die weniger nützlichen oder bei großem Verbrauch
positiv schädlichen Artikel zu stehen kommen.
Dieselben werden besonders hoch in England getroffen, wo durch wenige, aber ertragreiche Artikel 23 Proz.
der Staatsausgaben gedeckt werden. Die Erhebung der Aufwandsteuern müßte dem Zeitpunkt möglichst nahegerückt werden, zu welchem die
Ware in die Hand
[* 11] des Konsumenten gelangt. Doch verlangt die Technik der Besteuerung auf der andern Seite wieder, die Gegenstände
dann zu fassen, wenn sie in Massen konzentriert in der Fabrik, im Magazin etc. noch beisammen sind. Der
Übelstand zu früher Zahlung kann hier durch Zulassung von Steuerkrediten und Teilzahlungen ausgeglichen werden.
Von Wichtigkeit ist die Bestimmung des Steuerfußes, der nur auf Grund praktischer Erfahrungen festzusetzen ist, nicht zu hoch
sein darf und, soweit dies die Technik der Besteuerung gestattet, bei den verschiedenen Artikeln und Qualitäten
einer angemessenen Steuerverteilung entsprechend abgestuft sein muß. Wird ein Artikel durch eine innere Verbrauchssteuer belastet,
so ist er auch bei der Einfuhr durch einen Zoll zu treffen, welcher, wenn bei jener Kosten und Belästigungen der Erhebung größer
sind, auch entsprechend höher zu bemessen ist.