Verbrauchsabgabe
wird nach den Gesetzen über Branntweinsteuer und Zuckersteuer von 1887 in Deutschland die Fabriksteuer genannt, welche nur den heimischen Verbrauch treffen soll und die neben der Materialsteuer (bez. Maischbottichsteuer beim Branntwein) erhoben wird. Die Verbrauchsabgabe beträgt beim Branntwein von einer Gesamtjahresmenge, welche 4,5 Lit. reinen Alkohols auf den Kopf der bei der jedesmaligen letzten Volkszählung ermittelten Bevölkerung des Gebiets der Branntweinsteuergemeinschaft gleichkommt, 0,50 Mk., von der darüber hinausgehenden Menge 0,70 Mk. für 1 L. Von dieser Abgabe befreit bleibt der Branntwein, welcher ausgeführt oder welcher zu gewerblichen, wissenschaftlichen, Heilzwecken etc. verwendet wird. Die Verbrauchsabgabe ist zu entrichten, sobald der Branntwein aus der steuerlichen Kontrolle in den freien Verkehr tritt, und zwar von demjenigen, welcher den Branntwein zur freien Verfügung erhält. Die Abgabe ist gegen Sicherheitsbestellung zu stunden, bis zu drei Monaten kann sie auch ohne Sicherheitsbestellung gestundet werden.