(Relegatio), die Verweisung einer
Person aus einem bestimmten
Ort oder Land, sei es, daß der Verbannte dabei
in der
Wahl seines anderweiten Aufenthaltsorts unbeschränkt, sei es, daß ihm ein bestimmter Aufenthaltsort angewiesen
ist, woselbst er zwangsweise festgehalten wird, wie dies z. B. bei der mittelalterlichen
Verstrickung oder
Konfination (s. d.) gebräuchlich war und bei der modernen.
Deportation der
Fall ist. Die Verbannung kommt bei den
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einzelnen Völkerschaften in verschiedenartiger Anwendung vor, indem sie nicht überall den Charakter einer eigentlichen Strafe
hatte (s. Exil). Im modernen Straf und Polizeirecht findet sich dieselbe nur noch in der Form der Deportation (s. d.) und der
Ausweisung (s. d.).
und Landesverweisung sind nahe
verwandte Strafen. Nach der Carolina besteht die Landesverweisung darin, daß
der Verurteilte das Land oder auch bloß den Gerichtsbezirk oder die Stadt, wo er ein Verbrechen begangen,
auch wenn er daselbst seinen ordentlichen Wohnsitz hat, räumen und einen Eid (Urphede) ablegen muß, gar nicht (ewige Landesverweisung)
oder nicht vor Ablauf
[* 4] der bestimmten Frist zurückzukehren. Die ewige Landesverweisung war meist mit Staupenschlag und Begleitung
durch den Henker bis an die Grenze verbunden. Über dieVerbannung im Altertum s. Exil; über das geltende
Recht s. Ausweisung.