Die Befugnis zur Veräußerung liegt in der
Regel in
dem fraglichen
Recht selbst;
sie kann aber teils durch dessen besondere
Natur, teils durch besondere gesetzliche oder auf
Vertrag
oder letztwilliger
Verfügung oder richterlicher
Verfügung beruhende Beschränkung ausgeschlossen sein (Veräußerungsverbote).
Übrigens liegt auch in der Verpfändung einer
Sache oder in der Belastung derselben mit einer
Dienstbarkeit eine Veräußerung, während
im engern (gewöhnlichen)
SinnVeräußerung s. v. w. Verkauf ist.
das absichtliche Aufgeben eines Gutes, das zu unserer rechtlichen Verfügung steht
oder das wir glauben erlangen zu können. Es ist eine Veräußerung des Besitzes (s. d.), wenn die Sache weggeworfen wird, zugleich des
Eigentums, wenn sich der Veräußerer dasselbe zuschreibt; des Eigentums, wenn der Eigentümer absichtlich unthätig bleibt,
damit ein anderer, welcher die dem Eigentümer gehörige Sache von einem Dritten in gutem Glauben gekauft
hat, das Eigentum durch Ersitzung erwirbt.
Gewöhnlich versteht man unter
Veräußerung die Übertragung eines Rechts, welches der Veräußerer hat oder zu haben glaubt, auf einen
andern, einschließlich der Belastung durch Bestellung eines Dinglichen Rechts (s. d.), z. B. Bestellung eines Pfandrechts oder
einer Dienstbarkeit an einer Sache, die uns gehört oder von der wir glauben, daß sie uns gehört. Die Veräußerung umfaßt
aber auch in diesem Falle nicht bloß den Akt der Übergabe (s. d.), der Auflassung (s. d.), der Cession (s. d.)
des Forderungsrechts, mit welchen Akten das veräußerte Recht auf den andern übergeht, sondern zugleich
das diesen Akten zu Grunde liegende obligatorische Rechtsgeschäft, z. B. Kauf, Tausch, Schenkung, also den Titel (s. d.) für
den Erwerb des Rechts.
Eine Veräußerung liegt dann nicht vor, wenn ein Erwerb abgelehnt, z. B. ein Vermächtnis oder eine Erbschaft ausgeschlagen wird, in der
selbstverständlichen Voraussetzung, daß der Erwerb nicht bereits, wenn auch ohne eine Handlung des Veräußerers,
gemacht war.
Das Privatrecht gestattet grundsätzlich jedem, das zu veräußern, was er glaubt veräußern zu können. Das Privatrecht
sichert dem Einzelnen den Genuß seiner Güter, ohne daß er auf das Wohl und Wehe der andern Rücksicht zu nehmen braucht.
Die freie Veräußerlichkeit seiner Güter und der dadurch zu erhoffende Vorteil knüpft den Einzelnen
wieder durch den güterrechtlichen Verkehr an die Allgemeinheit, und da derselbe Grundsatz nach dem Recht aller Völker gilt,
wird damit für das Mobiliarvermögen die Möglichkeit eines internationalen Verkehrs eröffnet.
Indessen haben politische, sociale und selbst rechtliche Gründe der freien Veräußerlichkeit Grenzen
[* 2] gezogen. Von der Person des Veräußerers ist eine gewisse wirtschaftliche Reife zu fordern; deshalb läßt das Recht die Geschäftsfähigkeit
für Veräußerung und Verpflichtungen mit einem spätern Alter beginnen als die Erwerbsfähigkeit (s. Handlungsfähigkeit). Personen,
welche sich durch ihre Verschwendung unfähig zur selbständigen Verwaltung ihres Vermögens gezeigt haben, kann diese
Geschäftsfähigkeit durch Entmündigung wieder entzogen werden.
Den Zahlungsunfähigen wird sie mit der Konkurseröffnung für die zur Konkursmasse gehörigen Güter entzogen. Bezüglich
der für die Allgemeinheit gefährlichen Sachen, wie Sprengstoffe, Gifte u. s. w., ist der freie Verkehr eingeschränkt. Manche
Rechte sind überhaupt an die Person ihres Inhabers gebunden. Endlich können gesetzliche Veräußerungsverbote
(z. B. der Familienfideïkommisse), für den einzelnen Fall erlassene richterliche (z. B.
Arrest oder einstweilige Verfügung) oder vertragliche oder testamentarische Bestimmungen Veräußerung ausschließen oder
beschränken. Die Wirkungen und ebenso die Tragweite der Veräußerungsverbote sind nicht durchgängig dieselben (DeutschesBürgerl. Gesetzb. §§. 135-137).