Veräußerung
,
das absichtliche
Aufgeben eines Gutes, das zu unserer rechtlichen
Verfügung steht
oder das wir glauben erlangen zu können. Es ist eine Veräußerung
des
Besitzes (s. d.), wenn die Sache weggeworfen wird, zugleich des
Eigentums, wenn sich der Veräußerer dasselbe zuschreibt; des Eigentums, wenn der Eigentümer absichtlich unthätig bleibt,
damit ein anderer, welcher die dem Eigentümer gehörige Sache von einem Dritten in gutem
Glauben gekauft
hat, das Eigentum durch Ersitzung erwirbt.
Gewöhnlich versteht man unter
Veräußerung
die Übertragung eines
Rechts, welches der Veräußerer hat oder zu haben glaubt, auf einen
andern, einschließlich der Belastung durch
Bestellung eines Dinglichen
Rechts (s. d.), z. B.
Bestellung eines Pfandrechts oder
einer Dienstbarkeit an einer Sache, die uns gehört oder von der wir glauben, daß sie uns gehört. Die Veräußerung
umfaßt
aber auch in diesem Falle nicht bloß den
Akt der
Übergabe (s. d.), der
Auflassung (s. d.), der Cession (s. d.)
des Forderungsrechts, mit welchen
Akten das veräußerte
Recht auf den andern übergeht, sondern zugleich
das diesen
Akten zu
Grunde liegende obligatorische Rechtsgeschäft, z. B.
Kauf,
Tausch, Schenkung, also den
Titel (s. d.) für
den Erwerb des
Rechts.
Eine Veräußerung
liegt dann nicht vor, wenn ein Erwerb abgelehnt, z. B. ein
Vermächtnis oder eine Erbschaft ausgeschlagen wird, in der
selbstverständlichen
Voraussetzung, daß der Erwerb nicht bereits, wenn auch ohne eine Handlung des Veräußerers,
gemacht war.
Das Privatrecht gestattet grundsätzlich jedem, das zu veräußern, was er glaubt veräußern zu können. Das Privatrecht sichert dem Einzelnen den Genuß seiner Güter, ohne daß er auf das Wohl und Wehe der andern Rücksicht zu nehmen braucht. Die freie Veräußerlichkeit seiner Güter und der dadurch zu erhoffende Vorteil knüpft den Einzelnen wieder durch den güterrechtlichen Verkehr an die Allgemeinheit, und da derselbe Grundsatz nach dem Recht aller Völker gilt, wird damit für das Mobiliarvermögen die Möglichkeit eines internationalen Verkehrs eröffnet.
Indessen haben politische, sociale und selbst rechtliche
Gründe der freien Veräußerlichkeit Grenzen
[* 2] gezogen. Von der
Person des Veräußerers ist eine gewisse wirtschaftliche Reife zu fordern; deshalb läßt das
Recht die Geschäftsfähigkeit
für Veräußerung
und Verpflichtungen mit einem spätern
Alter beginnen als die Erwerbsfähigkeit (s. Handlungsfähigkeit).
Personen,
welche sich durch ihre Verschwendung unfähig zur selbständigen
Verwaltung ihres Vermögens gezeigt haben, kann diese
Geschäftsfähigkeit durch Entmündigung wieder entzogen werden.
Den Zahlungsunfähigen wird sie mit der Konkurseröffnung für die zur Konkursmasse gehörigen
Güter entzogen. Bezüglich
der für die Allgemeinheit gefährlichen Sachen, wie
Sprengstoffe,
Gifte u. s. w., ist der freie Verkehr eingeschränkt. Manche
Rechte sind überhaupt an die
Person ihres Inhabers gebunden.
Endlich können gesetzliche Veräußerun
gsverbote
(z. B. der Familienfideïkommisse), für den einzelnen Fall erlassene richterliche (z. B.
Arrest oder
einstweilige Verfügung) oder vertragliche oder testamentarische Bestimmungen Veräußerung
ausschließen oder
beschränken. Die Wirkungen und ebenso die Tragweite der Veräußerung
sverbote sind nicht durchgängig dieselben
(Deutsches
Bürgerl. Gesetzb. §§. 135-137).