Veränderung
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der Wechsel der Bestimmungen an einem Beharrenden, seit alter Zeit ein Problem in der Philosophie, besagt, daß ein Ding aufhöre zu sein, was es war, um zu werden, was es zuvor nicht war. Dieser Übergang aus dem Sein ins Nichtsein, aus dem Nichtsein ins Sein, tritt mit der in den Grundgesetzen unsers Denkens wurzelnden Voraussetzung, daß aus Nichts Nichts werden, und in Nichts Nichts verschwinden könne, in Konflikt. Erst durch Kants Kitik der Vernunft ist hier eine Aufklärung gewonnen, indem erkannt ist, daß das Gesetz der Beharrlichkeit (Substantialität) zwar ein ¶
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Gesetz des reinen Verstandes ist, das aber nur in Beziehung auf die Erscheinungen in Raum und Zeit von gültiger Anwendung
ist; in den Erscheinungen aber ist die Thatsache der Veränderung
unleugbar, nur in Beziehung auf die Veränderung
in den Erscheinungen also ist
ein Beharrliches für uns erkennbar. Daß aber dieser ganze Gegensatz von Beharrung und Wechsel im Reiche
der Erscheinungen verbleibt, wird klar, wenn man die Relativität aller uns möglichen Bestimmungen eines Beharrlichen sich
zum Bewußtsein bringt. Eine absolut feste Bestimmung irgend eines Ortes im Universum, mithin einer Bewegung, ist nie zu erweisen,
nicht allein weil unsere Beobachtung begrenzt ist, sondern weil die Grenzenlosigkeit aller Relationen
in Raum und Zeit eine absolute Bestimmung des Objekts der Erscheinung überhaupt ausschließt. Ebenso verhält es sich mit
jeder andern Bestimmung von Wechsel und Beharrung.