Vaterschaft
oder Paternität, das rechtliche Verbältnis des
Vaters zu seinem
Kinde. Unter
Vater wird durchweg derjenige
verstanden, welchem in gültiger
Ehe von seiner
Ehefrau ein
Kind geboren wird. Möglich ist jedoch, daß auch dieser nicht
Erzeuger des
Kindes ist. (S. Illegitimitätsklage.) Auch denjenigen, welcher ein uneheliches
Kind erzeugt hat, nennt das geltende
Recht
(Deutsches
Bürgerl. Gesetzb. §. 1717) überwiegend den
Vater, nur ganz vereinzelt wird von dem Erzeuger geredet. Dem
entsprechend bedient man sich für die Klage gegen den Erzeuger des
Ausdrucks Paternitätsklage (s.d.). Die
Vaterschaft
hat die väterliche (elterliche) Gewalt zur Folge und giebt dem
Kinde Familienrechte und
Erbrecht. (S. Eltern und
Väterliche Gewalt.)