(ital., franz.
Valeur, engl. Value), eigentlich s. v. w. Wert,
Gehalt, z. B. der Wert einer Schuldforderung,
der Gegenwert, welchen der Aussteller eines
Wechsels für sein Wechselversprechen erhalten hat oder erhalten
soll. Hierauf beziehen sich die im Wechselverkehr üblichen, in mehreren
Ländern (nicht auch in
Deutschland
[* 2] und
England) geforderten
Valutaklauseln (Valutabekenntnis, Valutaquittung): »Valuta empfangen«,
»Wert erhalten«, »Wert in Rechnung«
u. dgl. Dann versteht man unter Valuta die
Währung, d. h. die allgemein gültige (gesetzliche), durch die Bestimmungen über
Münzfuß und Metallart
festgesetzte
Einheit des
Preismaßes, oder die Geldart, welche als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt ist. Bisweilen bezeichnet
man auch mit Valuta das
Verhältnis des
Nennwertes von
Geld,
Wechseln und
Wertpapieren zu ihrem
Kurs; daher Wiederherstellung der Valuta, s. v. w.
Hebung
[* 3] des
Kurses eines entwerteten
Papiergeldes bis auf dessen Nennbetrag (vgl.
Kurs). »Valuta per« weist in der
Buchhaltung auf das
Datum hin, von dem ab
Zinsen für eingetragene
Posten zu berechnen sind.
Die Währung eines Landes, ausgedrückt im Verhältnis des Papiergeldes zum Edelmetallgeld und des Edelmetallgehalts
der Münzen zu ausländischen Währungen.
die in einem Lande als gesetzliches Zahlmittel anerkannte und als allgemeines Wertmaß dienende
Geldeinheit. Diese kann in Gold,
[* 6] Silber, Papier, oder auch in Gold und Silber zugleich dargestellt sein,
wodurch sich die Unterschiede der Währung (s. d.) ergeben (s. Geld und Geldschuld). Wiederherstellung der Valuta nennt man die
Beseitigung eines uneinlösbaren und daher entwerteten, oder doch zum mindesten der Entwertung ausgesetzten Papiergeldes.
Valuta (frz. valeur; engl. value) bezeichnet ferner den
Gegenwert eines Wechsels, d. i. den Geldbetrag, für welchen der Wechsel vom Aussteller dem Remittenten,
vom Indossanten dem Indossatar verkauft oder wegen dessen Schuldung an den Nehmer er ausgestellt worden ist; ebenso die Deckung,
die der Acceptant eines gezogenen oder der Aussteller eines eigenen Wechsels erhalten hat, verschuldet oder zu beanspruchen
hat. Die Valuta kommt aber auch bei andern Papieren als dem Wechsel vor.
Bei einem Schuldschein (s. d.) über ein empfangenes Darlehn, bei der Bewilligung des Eintrags einer Grundschuld oder einer
Hypothek ist die Darlehnssumme, die der Aussteller erhalten hat oder erhalten sollte, oder die in eine Darlehnsschuld umgewandelte
Schuld aus einem Kaufvertrage oder einem andern Geschäfte die Valuta. Daher die Einrede der nicht erhaltenen
Valuta. Nach den ältesten Wechselrechten und der Entstehung des Wechsels entsprechend mußte die Gewährung der Valuta im
Wechsel selbst vom Aussteller ausgedrückt sein (das sog. Valutabekenntnis oder die Valutaquittung).
Manche Wechselrechte, wie das französische, fordern auch die Angabe der Art und Weise, wie die Valuta gewährt
worden ist (ob in barem Gelde oder wie sonst). In Deutschland, England, den Vereinigten Staaten
[* 7] von Amerika
[* 8] und einigen andern
Ländern ist kein Valutabekenntnis nötig, obschon sich ein solches meist in den Wechseln vorfindet. Ist die Valuta in
barem Gelde gegeben, so sagt man im Wechsel «den Wert erhalten»,
auch wohl «den Wert bar erhalten»; in andern Fällen heißt es «Wert
in Rechnung» oder «Wert in Waren»; bei Wechseln an eigene Order: «Wert in mir (uns) selbst». Die Valutaquittung kommt auch
im Indossament (s. d.) vor und bedeutet hier, daß der Indossant von dem Indossatar den Gegenwert erhalten
habe.
Im österr. Börsenverkehr versteht man unter Valuten Münzsorten und Papiergeld, welche dem Kurs unterworfen sind; daher
Valutengeschäft soviel wie Geldwechselgeschäft (s. d.).