im röm. Recht der Anfang eines vom Prätor zum Schutze des Besitzes unbeweglicher Sachen gegen Störung
aufgestellten Interdiktformulars (s. Besitz und Besitzklagen), und weiterhin Bezeichnung des Interdikts selbst. Nach Deutscher Civilprozeßordnung
(§. 232) ist Verbindung der Besitz- mit der Petitorienklage (s. d.) unzulässig. Der einstweilige Besitzstand wird nach ihr
durch Einstweilige Verfügung (s. d.) geschützt. Ebenso nach
österr. Recht (Exekutionsordnung vom §. 381), das außerdem einen besondern Gerichtsstand (Bezirksgericht; Jurisdiktionsnorm
vom §. 49) und ein besonderes Verfahren für Besitzstörungsklagen (Civilprozeßordnung vom §§. 454 fg.)
kennt. Eine noch größere Bedeutung, als im Privatrechte, kommt dem Besitzstande (uti possidetis, status
quo) naturgemäß im internationalen Rechte zu.
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