Urteil
sberichtigung,
die Berichtigung eines falschen, dem Willen des Richters offenbar nicht entsprechenden Ausdrucks im Urteil, z. B. Schreibfehler und Rechnungsfehler.
Die Deutsche [* 2] und die Österr.
Civilprozeßordn. §. 290 bez. §. 419 gestattet, solche jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen.
Andere Unrichtigkeiten dürfen nur berichtigt werden, wenn die Berichtigung von einer Partei binnen einer achttägigen Frist beantragt ist (§. 292).
(S. Declaratio sententiae.)