Urteil
,
in der
Logik die Verknüpfung zweier
Begriffe unter dem
Gesichtspunkt der
Identität oder Nichtidentität.
Subjekt
des ist derjenige
Begriff, von dem geurteilt
wird,
Prädikat derjenige, welcher den
Gesichtspunkt bestimmt, von dem aus geurteilt
wird. Aufechtbar ist an dieser traditionellen
Auffassung des zwar, daß die in demselben in
Beziehung gesetzten
Begriffe schon als gegebene angenommen werden und auch die Beziebung keine andere als die der begrifflichen
Identität sein
soll; daraus würde folgen, daß ein niemals den Gewinn einer Erkenntnis, sondern nur den Ausspruch derjenigen, die man
schon besaß, bedeute, und doch betrachtet mau das als die Grundform des Erkennens.
Anf dem Gefühl dieses Mangeln beruhte Kants Unterscheidung des synthetischen vom analytischen, indem sie im synthetischen die Beziebung zwischen den gegebenen Begriffen, die in letzter Linie allerdings Identität sein muß, nicht schon in und mit den Begriffen selbst gegeben, sondern durch das erst geknüpft werden ließ, das analytische aber überhaupt nicht als gleich ursprünglich mit dem synthetischen, sondern als von diesem erst abgeleitet ansah. Leicht lassen übrigens aus dieser einfachen Grundform alle zusammengesetzten Formen des sich ableiten. So begreift sich der sog. Qualitätsunterschied des d. h. der Unterschied des bejahenden und verneinenden eben darans, daß das Grundgesetz aller Eynthesis das Gesetz der Einheit des Bewußtseins oder der Identität ist; Bejahung und Verneinung sind nur andere Ausdrücke der Identität und Nichtidentität. A ist B heißt: A ist, unter irgend einem Gesichtspunkt, mit B identisch;
A ist nicht B heißt: A ist von B verschieden.
Ebenso läßt der Unterschied der Quantität nach (zwischen dem
singulären, partikularen, besser pluralen, und universalen sich ableiten aus der notwendigen
Beziehung der Einheit der Svnthesis
auf ein Mannigfaltiges, das in dieser Einheit aufgefasst wird. Weitere Unterschiede der sind die der
Relation (s. d.) und Modalität (s. d.).
Man spricht von übrigens nicht ausschließlich im Gebiete der
Theorie, sondern auch im Gebiete des
Wollens und des Schönheitsgefühls;
die bezüglichen heißen praktische und ästhetische, oder Geschmacksurteile;
sie sind von den theoretischen dadurch deutlich
unterschieden,
daß sie nicht bloß über Sein und Nichtsein, Wahrheit und Falschheit eine
Entscheidung
treffen, sondern, nach Maßgabe eigentümlicher Gesetze des Willens oder des
Geschmacks, billigend oder mißbilligend Partei
nehmen. Auf diese Art die Werturteile
, bezieht sich gewöhnlich der
Ausdruck Beurteilung.
Über (Urtel) im Rechtswesen s.
Entscheidung. Die teilen sich nach
Deutscher und Österr. Civilprozeßordnung
in
Endurteile und Zwischenurteile.
Eine Unterart der erstern bilden die
Teilurteile. (S. diese drei
Artikel.)
Endurteile wie
Zwischenurteile
können kontradiktorische oder Versäumnisurteile (s. d.) sein.
Das civilprozessuale hat zu enthalten die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen
Vertreter (nach
Namen,
Stand oder
Gewerbe, Wohnort und Parteistellung), die Bezeichnung des Gerichts und die
Namen der
Richter, welche bei
der
Entscheidung mitgewirkt baben, den
Thatbestand (s. d.), die
Entscheidungsgründe und die Urteil
sformel
(Tenor), d. h. den
Rechtsspruch, welcher allein der Rechtskraft fähig ist und dieser Bedeutung entsprechend auch von
Thatbestand und
Gründen
äußerlich zu sondern ist. (S. auch Rechtskraft und Zwangsvollstreckung.)
In Strafsachen schließt die Hauptverhandlung mit der Erlassuug des Dasselbe kann nach §. 259 der Deutschen Strafprozeßordnung nur auf Freisprechung (s. d.), Verurteilung (s. Strafurteil) oder Einstellung (s. d.) des Verfahrens lauten. Nach §. 259 der Osterr. Strafprozeßordnung wird auch in den Fällen des fehlenden Strafantrags, des Rücktritts von der Anklage oder des Mangels anderer Prozeßvoranssetzungen nicht auf Einstellung, sondern auf Freisprechung erkannt.
Das wird auf Grund der Hauptverhandlung in freier Würdigung des Beweisergebnisses gefunden. Gegenstand desselben ist die in der Anklage bezeichnete That, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt, ohne daß das Gericht an die rechtlichen Gesichtspunkte der Anklage gebunden ist. Das Gericht kann also z. B., wenn die Anklage in der dem Angeklagten zur Last gelegten Handlung einen Diebstahl gefunden bat, in demselben Vorgange eine Unterschlagung finden und den Angeklagten wegen dieser bestrafen.
Wegen einer andern That kann das Gericht den Angeklagten nur mit dessen Zustimmung aburteilen;
nach §. 263 der
Österr. Strafprozeßordnung bedarf es dieser Zustimmung nur dann, wenn der Angeklagte bei seiner
Verurteilung wegen dieser
That unter ein strengeres
Strafgesetz fällt, und muß bei verweigerter Zustimmung dem Ankläger die Verfolgung wegen der
hinzugekommenen That vorbehalten werden. Wie die abzufassen und zu begründen, darüber enthalten §. 266 der
Deutschen und §§. 260, 270 der Österr.
Strafprozeßordnung die nähern Anweisungen. Im Schwurgerichtsverfahren wird das in Anlehnung an den vorher besonders verlesenen Spruch der Geschworenen abgefaßt. Das in Anwesenheit des Angeklagten erlassene wird wirksam mit der Verkündung (s. d.), das in Abwesenheit erlassene mit der Zustellung (s. d.). Das soll binnen 3 Tagen nach der Verkündung schriftlich zu den Akten gebracht und nach der Deutschen Strafprozeßordnung von den bei der Entscheidung mitwirkenden Richtern, nach der Österreichischen von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben werden. Wegen Rechtskraft und Vollstreckung der s. die Artikel Rechtstraft und Strafvollzug. Vgl. Deutsche [* 2] ¶
0134a ¶
mehr
Straf-133 Prozeßordnung §§ 259-275, 313, 315; Österr. Strafprozeßordnung §§. 258-270, 333 fg.