Urlaub
(Beurlaubung
), die zeitweilige und vorübergehende
Entbindung von dienstlichen
Geschäften. Das Urlaub
swesen
ist, soweit es die Beamten und
Militärpersonen angeht, durch besondere Dienstvorschriften geordnet, so z. B. für die
deutschen
Reichsbeamten durch
Verordnung vom Zum
Eintritt in den
Reichstag bedürfen Beamte nach
der deutschen
Reichsverfassung (Art. 21) keines Urlaubs.
Die entsprechende Bestimmung findet sich auch in den Verfassungsurkunden
verschiedener
Staaten mit Rücksicht auf den
Eintritt in die
Landtage derselben, so in
Preußen,
[* 2]
Bayern
[* 3] und
Württemberg,
[* 4] während
dazu in andern
Ländern, z. B. in
Sachsen,
[* 5] Urlaub
für die Beamten erforderlich ist.
Eine
Verkürzung des
Gehalts tritt meistens nur bei längerm Urlaub
ein. Mitglieder einer
Volksvertretung können
auf kürzere Zeit von dem
Präsidenten beurlaubt
werden, so nach der
Geschäftsordnung des deutschen
Reichstags (§ 63) bis
zur Dauer von acht
Tagen. Für längere Zeit kann nur die betreffende
Körperschaft selbst den Urlaub
bewilligen.
Gemeine
Soldaten und
Unteroffiziere erhalten bei kürzerm Urlaub
ihre
Löhnung fort, bei Beurlaub
ungen auf unbestimmte Zeit dagegen nur
Verpflegung bis zur Ankunft in der
Heimat oder Marschverpflegungsgelder.
Dergleichen Beurlaub
ungen im großen
(Beurlaubungssystem) kommen der Ersparnis wegen und mit Rücksicht auf die persönlichen
Verhältnisse der
Mannschaften in allen
Staaten vor (s.
Beurlaubtenstand). Überschreitungen des Urlaubs
werden als
Disziplinarvergehen und besonders streng bei
Militärpersonen und Seeleuten geahndet.
Endlich kommt auch bei Strafgefangenen
eine sogen. Beurlaubung
(nach dem
Progressivsystem) vor (s.
Gefängniswesen, S. 1000 f.).