Urlaub
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die Bewilligung der zeitweiligen Befreiung von Dienstgeschäften. Der wird den Beamten von der vorgesetzten Dienstbehörde erteilt. Zum Eintritt in den Deutschen Reichstag bedürfen Staatsbeamte keines ebenso wenig Landesbeamte nach den meisten deutschen Verfassungen zum Eintritt in den Landtag ihres Landes. Anders in Sachsen, [* 2] Schwarzburg-Sondershausen und Neuß [* 3] älterer Linie. Reichstags- und Landtagsmitglieder bedürfen des wenn sie den Sitzungen nicht beiwohnen, doch giebt es keine Strafe für die Reichstagsmitglieder, die nicht erbitten. Beim Militär wird der auf Ansuchen bewilligt oder nach gesetzlichen Bestimmungen einer gewissen Anzahl von Mannschaften jedes Truppenkörpers erteilt.