eine
Fälschung (s. d.), welche an einer
Urkunde (s. d.) vorgenommen wird, oder, wie das deutsche
Strafgesetzbuch die Urkundenfälschung näher definiert, das
Vergehen desjenigen, welcher in rechtswidriger Absicht eine inländische oder
ausländische öffentliche
Urkunde oder eine solche Privaturkunde, welche zum
Beweis von
Rechten oder Rechtsverhältnissen
von Erheblichkeit ist, verfälscht oder fälschlich anfertigt und von derselben zum
Zweck einer Täuschung
Gebrauch macht.
Das
Strafgesetzbuch bedroht dies
Vergehen mit
Gefängnisstrafe von einem
Tag bis zu fünf
Jahren. Als schwere Urkundenfälschung erscheint es,
wenn die Absicht des Fälschers darauf gerichtet war, entweder sich selbst oder einem andern einen Vermögensvorteil
zu verschaffen, oder einem andern, sei es dem Getäuschten selbst oder einem Dritten,
Schaden zuzufügen. Hier tritt, wenn
die
Urkunde eine Privaturkunde ist, Zuchthausstrafe bis zu fünf
Jahren, neben welcher auf
Geldstrafe bis zu 3000 Mk. erkannt
werden kann, und, war die
Urkunde eine öffentliche,
Zuchthaus bis zu zehn
Jahren ein, neben welchem auf
Geldstrafe von 150-6000
Mk. erkannt werden
kann.
Außerdem werden verschiedene
Delikte durch das
Reichsstrafgesetzbuch mit der Urkundenfälschung zusammengestellt und derselben gleich behandelt
(uneigentliche so: der wissentliche
Gebrauch einer falschen oder verfälschten
Urkunde zum
Zweck einer Täuschung;
das vorsätzliche Bewirken falscher öffentlicher
Beurkundung;
die
Fälschung von Stempelpapier,
Stempel-,
Post- und Telegraphenmarken und das Vernichten,
Verrücken und Fälschlichsetzen von
Grenz- und Wasserstandszeichen.
Urkundenfälschung, von einem Beamten begangen, wird als
Amtsverbrechen (s. d.) bestraft.
eine in rechtswidriger Absicht erfolgende Fälschung einer Urkunde (Reichsstrafgesetzb. §§. 267-280),
kann bestehen in einem Verfälschen oder fälschlich Anfertigen (auch auf den Namen einer gar nicht existierenden Person).
Unterschrift ist nicht immer erforderlich. liegt z. B. auch vor, wenn fälschlich Oblaten
kaufmännischer Firmen auf Geldrollen geklebt, oder wenn statt der Unterschrift Geschäftsstempel gebraucht
werden; so kann auch die falsche Stempelung von Eisenbahnschienen sein.
Dem Verfälschen u. s. w. muß hinzutreten ein Gebrauchmachen zum Zwecke der Täuschung;
Herstellung der falschen Urkunde ohne Gebrauch ist keine vollendete vielleicht Versuch. Nicht notwendig zur Strafbarkeit der
ist gewinnsüchtige Absicht des Fälschers; sie bildet nur einen straferhöhenden Umstand. Notwendig aber ist jedenfalls eine
rechtswidrige Absicht, d. h. es muß die Absicht dahin gehen, einen bestehenden Rechtszustand zu verändern und insbesondere
fremde Rechte zu beeinträchtigen.
Der gleichzuachten ist der wissentliche Gebrauch einer von einem andern gefälschten oder verfälschten
Urkunde, die Blankettfälschung und die intellektuellen (wenn jemand vorsätzlich bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen
oder Thatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden als abgegeben
oder geschehen beurkundet werden, während sie überhaupt nicht, oder in anderer Weise, oder von einer Person in einer ihr
nicht zustehenden Eigenschaft, oder von einer andern Person abgegeben oder geschehen sind; hierher gehören
falsche Angaben zu Grund- und Hypothekenbüchern, Handels-, Standesamtsregistern und der Fall, wenn eine amtliche Urkundsperson¶
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falsche Beurkundungen oder falsche Eintragungen vornimmt: §. 348). Die Strafe der ist regelmäßig Gefängnis bis zu 5 Jahren.
Wenn die begangen wird in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder andern Schaden zuzufügen, so tritt
Zuchthaus bis zu 5 Jahren und nach Ermessen Geldstrafe bis 3000 M. bei Fälschung von Privaturkunden,
bei Fälschung von öffentlichen Urkunden aber die doppelte Strafe ein, überall vorbehaltlich der Annahme mildernder Umstände.
Die Strafe der intellektuellen ist: für die einfache Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geld bis zu 300 M., für die qualifizierte
(gewinnsüchtige u. s. w.) Zuchthaus bis zu 10 Jahren und nach Ermessen
Geld bis zu 6000 M. (hier ist das Schwurgericht zuständig, sonst immer Strafkammer);
für den Fall des § 348 ist die Strafe
Gefängnis nicht unter 1 Monat (Strafkammer), und bei gewinnsüchtiger oder Schadensabsicht Zuchthaus bis 10 Jahre und Geld
bis 3000 M. (Schwurgericht).
4) Wissentliches Feilhalten oder Veräußern der unter 3 bezeichneten Gegenstände. Strafe nach §. 364 und der citierten
Novelle: Geldstrafe bis zu 150 M. (Schöffengericht).
5) Unbefugte Anfertigung oder Verabfolgung von Formen zur Anfertigung solcher Gegenstände oder unbefugter Druck derselben.
Strafe nach §. 360, Nr. 4 und 5 und der citierten Novelle: Geldstrafe bis 150 M.
(Schöffengericht).
6) Fälschen, Verfälschen, Wiederverwenden, Veräußern oder Feilhalten entwerteter Versicherungsmarken nach §. 154 des
Reichsgesetzes vom betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung. Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten,
vorbehaltlich der Feststellung mildernder Umstände in gewissen Fällen, und Einziehung (Strafkammer).
Unbefugte Herstellung von Formen für solche Marken, deren Druck und unbefugte Verabfolgung von Formen und Druck wird mit
Geld bis 150 M. und Einziehung bestraft (Schöffengericht).
7) Unbefugte Ausstellung von Gesundheitszeugnissen auf den Namen einer approbierten Medizinalperson und Gebrauchmachen zur
Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften, ebenso auch Verfälschung echter Zeugnisse (§.
277, Strafe: Gefängnis bis zu 1 Jahre; Strafkammer).
8) Ausstellung eines falschen Gesundheitszeugnisses zum Zwecke des Gebrauches bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft,
ebenso wie der Gebrauch eines solchen Zeugnisses (§. 278, 279, Strafe: Gefängnis von 1 Monat bis zu 2 Jahren oder
[bei bloßem Gebrauche] Gefängnis bis zu 1 Jahre; Strafkammer).
9) Fälschung telegr. Depeschen durch eine bei einer Telegraphenanstalt angestellte Person (§. 355, Strafe: Gefängnis nicht
unter 3 Monaten; Strafkammer).
10) Fälschung oder Verfälschung von Pässen, Militärabschieden, Wanderbüchern, sonstigen Legitimationspapieren (Dienstbüchern
u. s. w.) in der Absicht, mittels derselben zum Zwecke seines bessern Fortkommens oder des bessern Fortkommens
eines andern zu täuschen. Strafe: Haft oder Geld
bis 150 M. (Schöffengericht). GleicheStrafe trifft den, welcher von einem
solchen gefälschten Papier Gebrauch macht, oder wer von einem echten, für einen andern ausgestellten solchen Papier für
sich Gebrauch macht, oder nur dasselbe zu diesem Zwecke einem andern überläßt.
11) Fälschung eines amtlichen Warenverschlusses als Mittel zur Ausübung einer Konterbande oder Defraudation (Vereinszollgesetz
vom §. 159. Strafe: wie für Fälschung öffentlicher Urkunden und Zollvergehensstrafe; Strafkammer). Das Österr.
Strafgesetz behandelt die als eine Art des Betruges und straft mit Kerker von 6 Monaten bis 5 Jahren (Gerichtshof
erster Instanz), in schweren Fällen mit schwerem Kerker von 5 bis 10 Jahren (§§. 199d, 201a, 202, 203; Geschworenengericht).
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Vgl. Lenz, Die Fälschungsverbrechen, Bd. 1: Die (Stuttg.
1897).